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Neue Grundbuchblätter waren nach Inkrafttreten der GBV nur unter Verwendung des Vordrucks der GBV (§§ 412) anzulegen (Abs. 1).

Unter "Anlegung" ist hier nicht nur die Anlegung des Grundbuchs im technischen Sinne (Art. 186 EGBGB und § 122 GBO) zu verstehen, sondern die Einrichtung des Grundbuchblattes, sie umfasst die erstmalige Anlegung des Grundbuchs (Art. 186 EGBGB), die nachträgliche Anlegung des Grundbuchs (§§ 116 ff. GBO) und jede Anlegung des Blattes infolge Abschreibung eines Grundstücks von einem anderen Blatt oder infolge Umschreibung eines anderen Blattes.
Abs. 1 bezieht sich auf alle Grundbuchblätter, auch auf Erbbaugrundbuchblätter; Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchblätter gab es bei Inkrafttreten der GBV noch nicht, da das WEG erst im Jahre 1951 in Kraft getreten ist. In den Fällen des § 110 und in den oben genannten Fällen kann jedoch der bisherige landesrechtlich vorgeschriebene Vordruck weiterverwendet werden. Dagegen bezieht sich § 104 Abs. 1 GBV auch auf die in § 111 GBV genannten Blätter.
Grundsatz ist, dass neue Blätter nur auf dem neuen Vordruck angelegt werden können. Eine Ausnahme galt nur für den Fall, dass für eine Übergangszeit die Weiterverwendung des alten Vordrucks besonders zugelassen war. Diese Zulassung musste ausdrücklich für die Neuanlegung gem. § 104 Abs. 1 GBV geschehen. Es genügte nicht, dass einstweilen die Weiterverwendung schlechthin zugelassen wurde; auch in solchen Fällen mussten neue Blätter auf dem neuen Vordruck angelegt werden.

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