Gesetzestext

 

In den Fällen des § 143 der Grundbuchordnung behält es bei den landesrechtlichen Vorschriften über Einrichtung und Führung von Grundbüchern sein Bewenden.

 

Rz. 1

Nach § 143 GBO gelten, soweit im EGBGB zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, diese auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen. Dementsprechend hält auch die GBV in diesen Fällen die landesrechtlichen Vorschriften über die Einrichtung und Führung von Grundbüchern aufrecht.

 

Rz. 2

Sämtliche landesrechtlichen Vorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten, sind aufrechtzuerhalten, insbesondere auch die Vorschriften über die Grundbuchbezirke und über den Grundbuchvordruck. § 110 GBV hat jedoch nur die Fälle im Auge, in denen kraft Landesrechts besondere Grundbücher geführt werden, nicht aber solche Fälle, in denen landesrechtliche Sondergestaltungen auf dem allgemeinen Vordruck eingetragen werden.

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