Rz. 3

Im Fall des Todes des eingetragenen Berechtigten ist das Grundbuchamt hinsichtlich des Nachweises der Erbfolge, des Bestehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand nicht an die Vorschrift des § 35 GBO gebunden. Es ist berechtigt, von der Beibringung eines Erbscheins, eines öffentlichen Testaments, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB) oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB) abzusehen. Hierüber entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen. Das Grundbuchamt kann sich mit anderen Beweismitteln begnügen; insoweit gilt der Freibeweis. Zudem ist das Grundbuchamt nicht an die Form des § 29 GBO gebunden.

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