Rz. 5
Der Einleitungsbeschluss ist – abweichend von § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG – nicht nur demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht, sondern nach § 91 Abs. 2 GBO allen Beteiligten zuzustellen. Hierdurch soll das rechtliche Gehör gewährt werden, da die GBO eine Anhörung der Beteiligten vor dem Erlass des Einleitungsbeschlusses nicht vorschreibt. Die Zustellung richtet sich nach § 15 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FamFG und hat nach §§ 166 ff. ZPO zu erfolgen.[4] Aufgrund der Regelung in § 98 GBO scheidet eine öffentliche Zustellung aus. Wer als Beteiligter in Betracht kommt, ergibt sich aus §§ 92 ff. GBO. Mit dem Einleitungsbeschluss ist den Beteiligten gem. § 93 S. 2 GBO ein schriftlicher Hinweis auf die Anzeigepflicht des § 93 S. 1 GBO zuzustellen.
Rz. 6
Der Beschluss, durch den ein Antrag auf Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen und wegen der Möglichkeit seiner Anfechtung nach Abs. 4 dem Antragsteller bekannt zu geben; gemeint ist damit die Bekanntgabe i.S.v. § 15 FamFG. Sofern die befristete Erinnerung nicht statthaft ist (vgl. Rdn 7), genügt die formlose Übermittlung (§ 15 Abs. 1, Abs. 3 FamFG). Ansonsten bedarf es, da keine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist, einer Bekanntgabe entweder durch förmliche Zustellung nach den §§ 166 ff. ZPO (§ 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG) oder durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG). Sofern die Entscheidung dem erklärten Willen eines Beteiligten nicht entspricht (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG) bedarf es der förmlichen Zustellung, sofern die befristete Erinnerung statthaft ist (vgl. Rdn 7).
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