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Die Begründung von Wohnungseigentum hindert nicht, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks als Ganzem – nämlich zugunsten der jeweiligen Miteigentümer – subjektiv-dingliche Rechte bestehen bleiben oder neu begründet werden. In solchen Fällen kann jedoch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 GBO, nach der das Recht auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes zu vermerken ist, nicht wörtlich befolgt werden, wenn das Blatt für das Grundstück gem. § 7 Abs. 1 S. 3 WEG geschlossen worden ist. An die Stelle des geschlossenen Blattes für das Grundstück sind alle Wohnungsgrundbücher getreten. Daher müssen Eintragungen, die nicht nur einen Miteigentumsanteil, sondern alle Miteigentumsanteile oder das Grundstück als solches betreffen, in allen Wohnungsgrundbüchern erfolgen mit dem Hinweis, dass es sich um eine Eintragung handelt, die das ganze Grundstück betrifft, § 3 Abs. 7 WGV (vgl. § 3 WGV Rdn 9).

Wegen der realen Herrschaftsmacht, die das mit dem Miteigentum verbundene Sondereigentum gewährt (§ 1 WEG), wird es aber auch möglich sein, dass das Wohnungseigentum selbst herrschendes Grundstück im Sinne des § 1018 BGB ist. In einem solchen Falle ist die Berechtigung nur bei dem einzelnen berechtigten (herrschenden) Wohnungseigentum zu vermerken.

Besteht ein gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch), so muss der Vermerk ergeben, ob das Recht für einen einzelnen jeweiligen Wohnungseigentümer oder für den jeweiligen Grundstückseigentümer als solchen besteht.

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