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Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums soll auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 WEG). Der Begriff "Gegenstand des Sondereigentums" ist in § 5 Abs. 13 WEG geregelt.

Zum Inhalt des Sondereigentums nach § 13 Abs. 1 WEG gehören auch Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander regeln; zu denken ist an

Vereinbarungen über die Verwaltung und Benutzung (§§ 1010, 746 BGB);
Vereinbarungen über den Anteil an Früchten (Nutzungen);
Vereinbarungen über die Schuldenberichtigung und die Teilung im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft.

Zum Inhalt des Sondereigentums gehören auch die sog. Sondernutzungsrechte. Es handelt sich dabei um Vereinbarungen der Eigentümer oder der Gemeinschaftsordnung, durch die ein Gemeinschaftsmitglied unter Ausschluss der anderen den Alleingebrauch an Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt erhält (typisch bei Stellplatz oder Gartenteil). Das Sondernutzungsrecht entsteht mit dinglicher Wirkung, also auch gegenüber späteren Miteigentümern, nur, wenn es im Grundbuch eingetragen wird. Materiell-rechtlich würde eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügen.[5] Eine ausdrücklicher Eintragung ist zur Rechtssicherheit jedoch stets geboten.[6] Sie kann wie folgt lauten:

Zitat

"Sondernutzungsrecht an Kfz-Stellplatz Aufteilungsplan Nr. …"

Zur Eintragung des so genannten Annex-Eigentums nach § 3 Abs. 2 WEG regelt § 3 WGV nichts. Es ist ähnlich wie das Sondernutzungsrecht als zum Sondereigentum zugehörig zu bezeichnen. Die Eintragung kann wie folgt lauten:

Zitat

"Dem Sondereigentum ist das Eigentum gemäß § 3 Abs. 2 WEG an der abgegrenzten Gartenfläche, im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet, zugeordnet."

Zur Abgrenzung des Annex-Eigentums von sondereigentumsfähigem Eigentum an Stellplätzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 WEG ist es empfehlenswert, bei der Eintragung die gesetzliche Vorschrift zu erwähnen. Sind Stellplätze nach § 3 Abs. 1 S. 2 WEG einem Sondereigentum zugeordnet, muss sich dies aus dem Aufteilungsplan ergeben, die Stellplätze werden dann im Grundbuch nicht besonders erwähnt, ihre Zugehörigkeit zum Sondereigentum ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Aufteilungsplan.

[5] OLG Hamm Rpfleger 1985, 109; KG Rpfleger 1987, 305; Ertl, Rpfleger 1979, 82.
[6] Ertl, Rpfleger 1979, 82 (mit Eintragungsmustern); Noack, Rpfleger 1976, 196; eingehend Meikel/Schneider, WGV, § 3 Rn 12.

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