Rz. 18

Eine Amtslöschung kommt ebenfalls in Betracht, wenn die Person des Berechtigten nicht mehr feststellbar ist. Ob dies der Fall ist, muss sehr sorgfältig geprüft werden. Dabei sind der Sprachgebrauch zur Zeit der Eintragung und die damaligen Verhältnisse zu berücksichtigen. So kann z.B. die Person des Berechtigten bei einer Eintragung "die Herrschaft hat das Vorkaufsrecht" oder "der Hauptcorpus" anhand der Umstände zum Zeitpunkt der Eintragung ermittelt werden.[60] Noch eingetragene Rechte einer erloschenen juristischen Person können grundsätzlich nicht gelöscht werden; es ist vielmehr noch einmal in das Liquidationsverfahren einzutreten.[61] Auch wenn derzeit kein Benefiziat vorhanden ist, aber eine Stiftung als juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ein Wohnungsrecht der Stiftung nicht gegenstandslos.[62] Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis (hier: medizinisch notwendiger Aufenthalt des Berechtigten in einem Pflegeheim) führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.[63]

[60] KG JFG 10, 280; Bauer/Schaub/Böhringer, § 84 Rn 18; Demharter, § 84 Rn 15; Hügel/Zeiser, § 84 Rn 11.
[61] BayObLGZ 1955, 295.
[62] BayObLGZ 1999, 248; BayObLG FGPrax 1999, 210.
[63] BGH NJW 2007, 1884 m. Anm. Krauß, NotBZ 2007, 129.

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