Rz. 11

Gegen die Berichtigungseintragung von Amts wegen findet die beschränkte Grundbuchbeschwerde gem. § 71 Abs. 2 GBO statt. Die Einleitung der amtswegigen Ermittlung ist nicht anfechtbar, da es sich hier nicht um eine Entscheidung des GBA, sondern nur um die Grundlage für das später durchzuführende Verfahren nach § 82a GBO handelt.[19] Insoweit werden die Beteiligten noch nicht in ihren Rechten betroffen. Gegen die Ablehnung der Einleitung eines (angeregten) Amtsverfahrens ist die Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO statthaft.[20] Beschwerdeberechtigt ist indes nur, wer zur Durchsetzung seiner Rechte auf die vorherige Grundbuchberichtigung angewiesen ist, indes dieses Ziel nicht selbst durch einen Berichtigungsantrag erreichen kann.[21]

[19] Hügel/Holzer, § 82a Rn 21.
[20] BayObLG NJW-RR 1995, 272; OLG Naumburg Beschl. 22.4.2020 – 12 Wx 55/19, juris; OLG Jena ZOV 2015, 32; Bauer/Schaub/Sellner, § 82a Rn 10; Meikel/Schneider, § 82a Rn 13.
[21] OLG Hamm Rpfleger 1994, 248; OLG Jena FGPrax 1996, 170; OLG Naumburg Beschl. v. 22.4.2020. 12 Wx 55/19, juris; Meikel/Schneider, § 82a Rn 13.

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