Rz. 10

Hat das Grundbuchamt entweder selbst den Eigentümer ermittelt oder nach Satz 2 ermitteln lassen, so wird dieser von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen. Dabei ist in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchblatts als Grundlage der Eintragung die Berichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a GBO anzugeben. Das Grundbuchamt darf im Fall des § 82a GBO den neuen Eigentümer auch ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde nach § 22 GrEStG eintragen. Das Grundbuchamt ist insbesondere nicht verpflichtet, sich selbst beim zuständigen Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen, weil gem. § 3 Nr. 2 GrEStG keine Grunderwerbsteuer anfällt.[17] Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie für das Grundbuchanlegungsverfahren.[18]

[17] Vgl. Bauer/Schaub/Sellner, § 82a Rn 9.
[18] Vgl. dazu: KG JFG 13, 127.

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