Rz. 21

Abs. 3 bestimmt die entsprechende Anwendung des § 44 FamFG über die Fortführung des Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (z.B. Verletzung des Willkürverbots; Verstoß gegen den gesetzlichen Richter) findet die Vorschrift keine Anwendung.[28] Insoweit besteht nur die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.[29] Nach § 44 FamFG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Endentscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren in derselben Instanz (iudex a quo) fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel, Rechtsbehelf oder andere Abänderungsmöglichkeiten gegen die Entscheidung nicht gegeben ist/sind und ferner das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

 

Rz. 22

Das Verfahren dient der Selbstkorrektur durch die Fachgerichte, um eine Verfassungsbeschwerde zu vermeiden. Die Anhörungsrüge ist auf die Endentscheidung beschränkt; auf ein der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 44 Abs. 1 S. 2 FamFG). Bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift gilt dieser Ausschluss nur für nicht anfechtbare Zwischenentscheidungen, die inzidenter im Rahmen der Endentscheidung überprüft werden können (z.B. bei einem Beweisbeschluss). Wird dagegen durch das Zwischenverfahren endgültig mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren und die künftige Endentscheidung befunden, dann muss nach dem Grundsatz des wirkungsvollen Rechtsschutzes über den Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 2 FamFG die Anhörungsrüge eröffnet sein.[30] Dies gilt auch bei fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. bei Beschlüssen des Rechtsbeschwerdegerichts bei der Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe, bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch.

[29] Bauer/Schaub/Sellner, § 81 Rn 6 bejaht die Möglichkeit der Erhebung einer Gegenvorstellung.
[30] BVerfG NJW 2009, 833; BVerfGE 119, 292; BGH NJW-RR 2011, 427; vgl. auch Bauer/Schaub/Sellner, § 81 Rn 5; Sternal/Göbel, § 44 Rn 15 f.; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 81 Rn 22; a.A. Hügel/Kramer, § 81 Rn 25, keine Anhörungsrüge möglich.

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