Rz. 58

Für das Grundbuchverfahren kommen folgende absolute Revisions- oder Rechtsbeschwerdegründe in Betracht (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. §§ 72 Abs. 3 FamFG, 547 ZPO):

Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO).
Die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters (§ 547 Nr. 2 ZPO), sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht worden ist.
Die Mitwirkung eines Richters, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden ist (§ 551 Nr. 3 ZPO); nur bei erfolgreicher Ablehnung liegt der absolute Beschwerdegrund vor; die Ausschließung und Ablehnung eines Richters bestimmt sich gemäß § 81 Abs. 2 GBO nach den §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. § 81 GBO Rdn 10 ff.).
Der Mangel einer vorschriftsmäßigen Vertretung von Beteiligten im Beschwerdeverfahren (§ 547 Nr. 4 ZPO); die Vorschrift gilt für die gesetzliche und die rechtsgeschäftliche Vertretung; anders nur, wenn der Beteiligte die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Der Mangel der Entscheidungsgründe (§ 547 Nr. 6 ZPO). Dieser absolute Beschwerdegrund ist nur gegeben, wenn die Gründe für die ganze Entscheidung oder für einen Teil, wie etwa für einen Rechtsbehelf oder einen selbstständigen Verfahrensgegenstand, fehlen, nicht schon, wenn die Gründe die Sach- und Rechtslage nicht erschöpfen, sondern unzulänglich und lückenhaft sind (vgl. § 77 GBO Rdn 50).[107] Sind zwar Gründe vorhanden, aber so unverständlich und verworren, dass sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren, so ist das einer fehlenden Begründung gleichzusetzen. Dasselbe gilt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken.[108]
Der Fall des § 547 Nr. 5 ZPO – Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit – hat für das Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen keine Bedeutung, weil Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht bestehen.[109]
[107] RG JW 1927, 1861; RGZ 109, 204.
[108] BGH NJW 1963, 2273; BayObLGZ 1948–1951, 48.
[109] BayObLG Rpfleger 1974, 314.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge