Rz. 50

§ 77 GBO ist verletzt, wenn die Gründe nicht den gesetzlichen Anforderungen (s. Rdn 39 ff.) entsprechen.[114] Dies ist z.B. der Fall, wenn die Entscheidungsgründe einen wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt lassen, so, wenn das Beschwerdegericht einen Eintragungsantrag auslegt, ohne die maßgeblichen Erwägungen hierfür darzulegen.[115] Dieser Mangel kann – im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde – zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führen, sofern der angefochtene Beschluss auf dem Fehler beruht.[116] Fehlen dagegen die Gründe ganz oder mindestens für einen selbstständigen Verfahrensgegenstand, so liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 6 ZPO vor,[117] der indes nur im Fall der – eher unwahrscheinlichen – Zulassung der Rechtsbeschwerde überprüft werden kann. In diesem Fall darf das Gericht der Rechtsbeschwerde in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern muss die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen (vgl. § 78 GBO Rdn 76 ff.). Haben nicht alle mitwirkenden Richter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnet bzw. bei einer elektronischen Aktenführung signiert, liegt lediglich ein Entscheidungsentwurf vor, der keine rechtliche Wirkung entfaltet. Eine hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde ist mangels einer wirksamen Entscheidung unzulässig. Die Unwirksamkeit kann klarstellend durch das Rechtsbeschwerdegericht oder auch das Beschwerdegericht festgestellt werden. Dagegen soll nach unzutreffender Auffassung des BayObLG die eigenhändige Unterschrift nur eines Richters unter dem Beschlusstext ausreichen, um die Herkunft des Beschlusses zu verbürgen und sicherzustellen, dass es sich hierbei nicht um einen bloßen Entwurf einer gerichtlichen Entscheidung handelt.[118]

[114] BayObLGZ 1952, 117.
[115] OLG Schleswig SchlHA 1982, 169.
[117] RGZ 109, 204; RG JW 1927, 1861.
[118] BayObLG WuM 2002, 47, unter Bezugnahme auf BGHZ 148, 55.

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