Rz. 39

Die Begründung muss klar erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die Rechtsausführungen aufbauen. Nur so kann das Gericht der Rechtsbeschwerde (BGH) nachprüfen, ob das Gesetz auf den in Betracht kommenden Sachverhalt richtig angewendet worden ist.[97] Eine strenge Trennung zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen, wie bei Urteilen im Zivilprozess, ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis üblich ist eine Trennung des vom Gericht festgestellten Sachverhalts sowie der rechtlichen Würdigung durch "I." bzw. "1." und "II." bzw. "2."

 

Rz. 40

Regelmäßig ist bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde eine vollständige Sachdarstellung unter erschöpfender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten und einer durchgeführten Beweiserhebung erforderlich, wenn auch nicht auf alle – insbesondere auf unwesentliche Einzelheiten und Behauptungen der Beteiligten – eingegangen zu werden braucht.[98] Ist gegen die Beschwerdeentscheidung kein Rechtsmittel statthaft, bedarf es keiner vollständigen Sachdarstellung, sofern diese nicht zum Verständnis der Entscheidung angezeigt ist.

 

Rz. 41

Der Umfang der Begründung richtet sich nach dem Einzelfall. Es bedarf zumindest einer Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Auch mit den Angriffen der Beschwerde muss sich die Begründung auseinandersetzen. Nicht erforderlich ist indes eine Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten sowie allen Einzelpunkten des Vorbringens der Beteiligten.[99] Allgemeine Redewendungen reichen indes nicht aus.[100] Bei Ermessensentscheidungen muss die Begründung die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens erkennen lassen. Schließlich müssen die Gründe die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt ergeben.

[97] BayObLG WE 1988, 38; BayObLGZ 1986, 218, 219; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 529; OLG Hamm JMBl. NRW 1959, 113; OLG Köln MDR 1981, 1028; OLG Stuttgart Justiz 1990, 299; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174.
[98] BayObLG WE 1988, 38; BayObLGZ 1948–1951, 419; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 529; OLG Köln Rpfleger 1981, 398 (Ls.).
[99] St. Rspr. z.B.: BayObLG FamRZ 1993, 443; KG NJW-RR 1989 842; OLG Frankfurt FGPrax 2002,124; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 292.
[100] KG JW 1927, 721; OLG Köln Rpfleger 1981, 398.

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