Rz. 81

Ein Ausspruch in der Rechtsbeschwerdeentscheidung darüber, ob gerichtliche Kosten entstanden sind und wer sie zu tragen hat, ist grundsätzlich nicht geboten, weil sich dies aus dem Gesetz ergibt. Insoweit gilt dasselbe wie für die erste und zweite Instanz (vgl. § 77 GBO Rdn 43). Indes ist ein Kostenausspruch, insbesondere über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, geboten, wenn sich die Kostenfolge nicht eindeutig aus der Entscheidung ergibt, z.B. bei mehreren Beteiligten mit gegensätzlichen Interessen oder bei einer Erledigung des Verfahrens. Insoweit sind die §§ 81 ff. FamFG im Verfahren der Grundbuchbeschwerde grundsätzlich anwendbar.

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