Rz. 43

Ein Ausspruch in der Beschwerdeentscheidung darüber, ob gerichtliche Kosten entstanden sind und wer sie zu tragen hat, ist grundsätzlich nicht geboten, weil sich dies aus dem Gesetz ergibt. Insoweit gilt dasselbe wie für die erste Instanz. Indes ist ein Kostenausspruch erforderlich, wenn sich die Kostenfolge, z.B. bei mehreren Beteiligten oder bei der Erledigung des Verfahrens, nicht eindeutig aus der Entscheidung ergibt.

 

Rz. 44

Im Einzelfall kann gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen werden. Dies bedarf eines ausdrücklichen Ausspruchs durch das Beschwerdegericht. Ebenso besteht bei einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Ausgangsgericht die Möglichkeit einer Niederschlagung der Kosten gem. § 21 GNotKG. Im Fall einer Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt besteht die Möglichkeit, dem Grundbuchamt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.

 

Rz. 45

Die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten soll das Gesetz nach nicht näher begründeten Auffassung des BGH[102] nicht vorsehen. Vor dem Inkrafttreten des FamFG war es jedoch herrschende Meinung, dass auch in Grundbuchsachen über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten nach § 13a FGG a.F. zu entscheiden war. Hieran wollte das FamFG nichts ändern. Daher ist nunmehr hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten auf die Regelungen der §§ 81 ff. FamFG zurückzugreifen.[103] Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nur erforderlich, wenn mehrere Personen mit gegensätzlichen Interessen am Beschwerdeverfahren beteiligt sind. Ansonsten hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten zu tragen. Insoweit bedarf die Kostenentscheidung einer Begründung, wobei i.d.R. eine Bezugnahme auf die maßgebliche Vorschrift (§§ 81 ff. FamFG) genügt. Bei der Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich die Kostenentscheidung regelmäßig nach § 84 FamFG. Der Staatskasse können selbst bei einer erfolgreichen Beschwerde die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten nicht auferlegt werden.[104]

[102] BGH v. 16.2.2012 – V ZB 204/11, BeckRS 2012, 6466.
[103] So auch: Bauer/Schaub/Sellner, § 77 Rn 35; Demharter, § 77 Rn 33.

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