Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung gegen Rechtsnachfolger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Grundbuchsache).

2. Zur Auslegung des Begriffs "kostenpflichtig" im Tenor einer Entscheidung.

 

Normenkette

ZPO §§ 103-104, 727; FamFG § 85

 

Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 29.05.2012; Aktenzeichen FRO-296-28)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6.6.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des AG Düren vom 29.5.2012 - FRO-296-28 - aufgehoben. Die Kostenfestsetzungsanträge der Beteiligten zu 3) und 4) vom 24.11.2011 und vom 24.2.2012 werden abgelehnt, soweit sie sich auf die Festsetzung von Kosten gegen die Beteiligten zu 1) und 2) richten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.481,63.

 

Gründe

1. Durch Beschl. v. 1.9.2011 - FRO-296-27 - hat der Rechtspfleger des AG (Grundbuchamts) Düren einen namens eines Herrn C gestellten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch "kostenpflichtig zurückgewiesen". Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Herrn C hat der Senat durch Beschl. v. 8.2.2012 - 2 Wx 191/11 -, in dessen Rubrum Herr C als Beschwerdeführer und die jetzige Beteiligte zu 4) als Beschwerdegegnerin bezeichnet sind, zurückgewiesen und Herrn C als dem damaligen Beteiligten zu 1) die Kosten jenes Beschwerdeverfahrens auferlegt. In den Gründen des Beschlusses vom 8.2.2012 heißt es, die Kostenentscheidung beruhe auf § 84 FamFG.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.11.2011 hat der Beteiligte zu 3) beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Grundbuchamt in von ihr angegebener Höhe von EUR 1.530,58 gegen Herrn C festzusetzen. Mit weiterem Schriftsatz dieser Rechtsanwälte vom 24.2.2012 die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. EUR 951,05 beantragt worden. Herr C war am 9.1.2012 verstorben. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) die beglaubigte Kopie eines gemeinschaftlichen Erbscheins des AG Düren vom 30.4.2012 zu den Akten gereicht, nach dem er von den im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Beteiligten zu 1) und 2) zu je ½-Anteil beerbt worden ist.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.5.2012 hat die Rechtspflegerin des AG Düren die "von den Beschwerdeführer" (sic!) - gemeint sind die Beteiligten zu 1) und 2) - als Gesamtschuldnern an "die Beschwerdegegnerin" - gemeint ist offenbar die Beteiligte zu 4) - aufgrund des Beschlusses des AG vom 1.9.2011 und des Beschlusses des OLG vom 8.2.2012 zu erstattenden Kosten auf EUR 2.481,63 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2012 festgesetzt. Gegen diesen Festsetzungsbeschluss richtet sich die am 6.6.2012 bei dem Grundbuchamt eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der die Beteiligte zu 4) entgegen tritt und der die Rechtspflegerin des AG Düren durch Beschluss vom 11.7.2012 nicht abgeholfen hat.

2. Die gemäß den §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte, in rechter Frist (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 85 Rz. 4) eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), über die nach § 72 GBO das OLG und hier nach der durch die Verweisung in § 85 FamFG auf § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit in Bezug genommenen Bestimmung des § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 71 Rz. 65) hat, ist begründet.

Der angefochtenen Kostenfestsetzung gegen die Beteiligten zu 1) und 2) steht entgegen, dass es bislang an einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gegen sie fehlt. Das Verfahren der Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO ist ein vereinfachtes Verfahren, in welchem die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten konkretisiert wird (vgl. BGH LM Nr. 22 zu § 91 ZPO; OLG Köln, FGPrax 2008, 193 [194]; LAG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1232 [1233]). Die Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren legt fest, wer an wen Kosten zu erstatten hat, und (nur) der darin noch nicht bestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten wird im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO ermittelt und festgesetzt (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, §§ 104 Rz. 1). Demgemäß kann der Kostenerstattungsanspruch nach der - gem. § 85 FamFG auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Grundbuchverfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Zur Zwangsvollstreckung i.S.d. § 103 Abs. 1 ZPO geeignet ist ein Titel nur, wenn er die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO erfüllt, in ihm (oder einer titelergänzenden...

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