Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckungsrecht - Grundbuchrecht - Kostenrecht - Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren der Eintragung oder Löschung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO ist nicht der Beschwerderechtszug der Zivilprozessordnung, sondern der Rechtsmittelzug der Grundbuchordnung gegeben.

2. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss wird von selbst wirkungslos, wenn die Kostengrundentscheidung, auf der er beruht, - und sei es auch nur in geringem Maße - geändert wird. Eine aufgrund dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses für den Kostengläubiger im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek wandelt sich deshalb mit dieser Änderung der Kostengrundentscheidung kraft Gesetzes nach den §§ 868 Abs. 1 ZPO, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld, und zwar auch dann, wenn dem Kostengläubiger nach wie vor ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht.

3. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 868 Abs. 1 ZPO sind dem Grundbuchamt im Berichtigungsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. Dieses Formerfordernis hat auch das LG als Beschwerdegericht zu beachten, wenn es dem Grundbuchamt in der Beschwerdeentscheidung für das weitere Verfahren bindende Anweisungen erteilt.

4. Dem Beschwerdeführer ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die Sache zwar wegen eines Verfahrensfehlers (hier: mangelnde Berücksichtigung des § 29 GBO) an das LG zurückverwiesen werden muss, der Rechtsbeschwerdeführer aber dort und damit in der Sache selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 103-104, 114, 867; GBO §§ 22, 29, 71, 77-78; FGG § 14; BGB § 1177; GG Art. 14

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 26.05.2008; Aktenzeichen 3 T 114/08)

AG Eschweiler (Aktenzeichen T./Rhld., Blatt ...)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17.6.2008 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 26.5.2008 - 3 T 114/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8.2.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG (Grundbuchamts) Eschweiler vom 30.1.2008 an das LG Aachen zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen wird.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 17.6.2008 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der im Rubrum des vorliegenden Beschlusses aufgeführten, im Bestandsver-zeichnis des Grundbuchs von T., Blatt XXX unter laufenden Nr. 2, 4 und 6 bezeichneten Grundstücke. Zu Gunsten des Beteiligten zu 2) sind in Abteilung III des Grundbuchs seit dem 1.12.2000 drei Zwangssicherungshypotheken eingetragen, nämlich unter lfd. Nr. 8 eine Hypothek über DM 10.000 nebst Zinsen, lastend auf dem Grundstück Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, unter lfd. 9 eine Hypothek über DM 3.584,22 nebst Zinsen, lastend auf dem Grundstück Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses und unter lfd. Nr. 10 eine Hypothek über weitere DM 10.000 nebst Zinsen. Lastend auf dem Grundstück Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses. Allen drei Sicherungshypotheken liegt ein Kostenfest-setzungsbeschluss des LG Aachen vom 28.6.2000 - 4 O 500/95 - zugrunde, welchen der Beteiligte zu 2) gegen den damaligen Eigentümer des Grundstücks, Herrn K. H., erwirkt hatte. Dieser hat den Grundbesitz am 22.4.2002 an die Beteiligte zu 1) aufgelassen; sie ist am 29.4.2002 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2007 hat die Beteiligte zu 1) bei dem Grundbuchamt beantragt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass die in Abt. III unter lfd. Nr. 8, 9 und 10 verzeichneten Zwangssicherungshypotheken Eigentümergrundschulden geworden sind. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.6.2000 durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.10.2007 aufgehoben worden sei. Der Beteiligte zu 2) ist diesem Antrag entgegen getreten; durch den Beschluss vom 29.10.2007 sei der Beschluss vom 28.6.2000 "nicht aufgehoben, sondern ersetzt" worden, nachdem die Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils, auf Grund dessen der Beschluss vom 28.6.2000 ergangen war, durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des OLG Köln vom 20.7.2006 - 7 U 120/00 - abgeändert worden sei. Bei dem Ausspruch des Beschlusses vom 29.10.2007, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.6.2000 zur Klarstellung aufgehoben werde, handele es sich somit um eine unschädliche Falschbezeichnung, eine "falser demonstratio" (sic!).

Durch Beschluss vom 30.1.2008 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) mit der Begründung abgelehnt, dass die dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.6.2000 zugrunde liegende Kostengrundentscheidung (eines Urteils des LG Aachen vom 24.5.2000) durch das Berufungsurte...

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