Rz. 18

Zuständig für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausschließlich der Beschwerdesenat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung; eine Zuständigkeit des Einzelrichters besteht nicht. Erlässt der – im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehene (vgl. § 77 GBO Rdn 21) – Einzelrichter die Beschwerdeentscheidung unter Zulassung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsbeschwerdegericht zwar an die Zulassung gebunden. Die Einzelrichterentscheidung ist jedoch schon aus formalen Gründen wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters aufzuheben und an den Senat zurückzuverweisen.[42]

 

Rz. 19

Die Zulassung hat durch den Beschwerdesenat in der das Beschwerdeverfahren abschließenden Sachentscheidung zu erfolgen (s. § 77 GBO Rdn 47). Die Zulassung kann nicht im Wege einer Ergänzung der Entscheidung (vgl. § 43 FamFG) nachgeholt werden;[43] allenfalls kommt eine Beschlussberichtigung in Betracht (§ 42 FamFG), sofern – was indes selten der Fall sein wird – eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.[44] Zudem kann eine Zulassung im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge (§ 81 Abs. 3 i.V.m. § 44 FamFG) nachgeholt werden (s. § 77 GBO Rdn 47). Der BGH ist an die Zulassung gebunden, selbst wenn kein Zulassungsgrund vorliegt und die Zulassung in den Beschlussgründen nicht weiter ausgeführt wird. Der BGH kann daher die Rechtsbeschwerde nicht wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes als unzulässig verwerfen.

[42] BGH NJW-RR 2012, 123; BGH WuM 2011, 242; BGH NJW 2003, 1254.
[43] BGH NJW 2004, 779; Demharter, § 78 Rn 6; wohl auch Meikel/Schmidt-Räntsch, § 78 Rn 15.
[44] BGH NJW 2004, 2389; NJW 2004, 779; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 78 Rn 17.

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