Rz. 21

Über die weitere Ausgestaltung des vom Beschwerdegericht einzuschlagenden Verfahrens enthält die GBO keine Vorschriften. Insoweit besteht für das Beschwerdegericht eine relativ freie Gestaltungsmöglichkeit, die begrenzt wird durch die Verfahrensgrundrechte.[50] Das Beschwerdeverfahren ist zwar eine zweite Tatsacheninstanz. Das Beschwerdegericht erhebt indes keine Beweise, zu deren Erhebung nicht auch das Grundbuchamt verpflichtet wäre. Daher finden in Antragsverfahren grundsätzlich weder mündliche Verhandlungen noch eine Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen) statt. Das Beschwerdegericht muss das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und sich mit den wesentlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen.[51] Eine Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter sieht die GBO (anders als § 68 Abs. 4 FamFG) nicht vor. Formlose Ermittlungen können dem Berichterstatter übertragen werden. Ebenso kann in den Fällen des § 375 ZPO eine Beweiserhebung durch einen beauftragten Richter erfolgen.[52]

[50] Einschränkend Meikel/Schmidt-Räntsch, § 77 Rn 1, der davon ausgeht, dass auf das Verfahren die §§ 68, 69 FamFG und über die Verweisung in § 68 Abs. 3 FamFG die Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens Anwendung finden.
[51] Vgl. z.B.: BVerfG NJW 1984; BVerfG NJW 1982, 1453; OLG Köln MDR 1981, 1028.
[52] Demharter, § 77 Rn 4; Hügel/Kramer, § 77 Rn 17; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 77 Rn 24.

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