Rz. 16

Die statthafte Rechtsbeschwerde setzt immer eine ausdrückliche[38] Zulassung durch das OLG voraus. Die Zulassungsgründe sind in Abs. 2 abschließend geregelt. Die Rechtsbeschwerde kann zugelassen werden bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (s. Rdn 22), für die Fortbildung des Rechts (s. Rdn 23) sowie für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (s. Rdn 24). Über die Zulassung hat das OLG von Amts wegen zu befinden. Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung vor, so muss die Rechtsbeschwerde zugelassen werden; das Beschwerdegericht hat insoweit kein Ermessen. Ebenso wenig bedarf es eines entsprechenden Antrags eines Beteiligten. Die Zulassung kann sich auf einen selbstständigen Teil des Verfahrensgegenstandes beschränken, wenn über diesen gesondert entschieden werden und die Rechtsbeschwerde insoweit beschränkt werden kann.[39] Unzulässig ist eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechts- oder Vorfragen; in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen.[40]

 

Rz. 17

Enthält die Beschwerdeentscheidung keine Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht möglich. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (s. Rdn 20). Eine (fehlende) Zulassung wird auch nicht durch eine der Entscheidung beigefügte entsprechende (falsche) Rechtsmittelbelehrung ersetzt. Wird die Rechtsbeschwerde in den Gründen zugelassen, sollte sie auch im Tenor ausgesprochen werden. Die Zulassung sollte begründet werden; erforderlich ist dies nicht. Es ist diejenige Alternative anzugeben, die das Beschwerdegericht nach Abs. 2 für vorliegend erachtet. Gegebenenfalls ist auch die Einschränkung der Zulassung zu begründen. Um die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zu klären, darf die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden.[41]

[38] Vgl. BGH NJW 2011, 2371; BGH NJW 2008, 2351; vgl. auch BGH NJW 2004, 779; BayObLG NJW 2002, 3262; NJW-RR 2000, 148.
[41] OLG Schleswig FGPrax 2010, 109.

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