Rz. 20

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ist unanfechtbar. Dies ergibt sich daraus, dass ein solcher Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist. Eine Korrektur ist dann nur noch durch das Verfassungsgericht möglich. Denn der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)[45] sowie Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sind verletzt, wenn ein Gericht willkürlich oder trotz grundsätzlicher Bedeutung mit einer unzureichenden Begründung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.[46] Ist die Auslegung und Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sachlich nicht zu rechtfertigen, erweist sie sich damit als objektiv willkürlich und erschwert den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar.

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