Rz. 48

Als räumlicher Abschluss der Beschwerdeentscheidung muss diese von den erkennenden Richtern unterzeichnet (§ 38 Abs. 3 S. 2 FamFG) bzw. bei einer elektronischen Aktenführung durch die erkennenden Richter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (zu den Einzelheiten § 73 GBO Rdn 36 ff.). Der Wechsel eines Richters nach abschließender Beratung zu einem anderen Spruchkörpern desselben Gericht steht einer Unterzeichnung bzw. Signierung der Beschwerdeentscheidung durch diesen Richter nicht entgegen.[109] Die Ausfertigung des Beschlusses muss erkennen lassen, dass das Original von den Richtern unterzeichnet bzw. signiert worden ist; insoweit genügt eine Wiedergabe der Richternamen in Klammern nicht.[110] An die Unterschrift der Richter sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen bestimmenden Schriftsatz; unzureichend ist eine Paraphe.[111]

 

Rz. 49

Zudem muss die Beschwerdeentscheidung das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) enthalten (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Bis zum Zeitpunkt des Erlasses können zulässige neue Tatsachen und Beweise geltend gemacht werden (§ 74 GBO Rdn 10). Fehlt das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle auf dem Beschluss, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der Entscheidung, wenn die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbevollmächtigten feststeht.[112] Der Originalbeschluss mit den Unterschriften der Richter sowie dem Erlassvermerk ist bei einen Aktenführung in Papierform zu den Sammelakten des Gerichts zu nehmen; in den Akten verbleibt eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung.[113] Zur elektronischen Aktenführung im Beschwerdeverfahren § 73 GBO Rdn 35 ff.

[109] Vgl. BGH GRUR 2016, 860; BGH NStZ 1982, 476.
[110] Vgl. BGH NJW-RR 1987, 377; BGH VersR 1991, 326.
[111] Vgl. KG NJW 1988, 2807; OLG Köln NJW 1988, 2805.

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