Rz. 25

Mit der Erledigung der Hauptsache ist ein Amtsverfahren einzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, wobei das Gericht bei diesen Verfahren nicht an die Erklärungen der Beteiligten gebunden ist.[68] Ein Antragsverfahren endet, wenn der Antragsteller die Erledigung erklärt.[69] Erledigt sich ein Amts- oder Antragsverfahren nach Erlass der Entscheidung des Grundbuchamts, aber vor Einlegung eines Rechtsmittels, so fehlt i.d.R. das Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der Hauptsacheentscheidung durch das Rechtsmittelgericht, da keine Beschwer in der Hauptsache mehr vorliegt. Für eine Überprüfung der Entscheidung gem. § 62 FamFG besteht in Grundbuchsachen i.d.R. kein Raum. Allenfalls in seltenen Fällen kommt eine Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit in Betracht.[70] Erforderlich ist, dass die Entscheidung zu einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff für den Beschwerdeführer geführt hat (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine Wiederholungsgefahr konkret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Allein der Umstand, dass sich die angefochtene Entscheidung wirtschaftlich nachteilig für einen Beteiligten ausgewirkt hat, genügt nicht.[71] Die Beschwerde kann aber hinsichtlich der Kostengrundentscheidung eingelegt werden (siehe § 71 GBO Rdn 40 ff.). Tritt die Erledigung nach Einlegung einer zulässigen Beschwerde ein, kann eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr ergehen. Das Rechtsmittel wird unzulässig, sofern der Beschwerdeführer dieses nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt.

[68] Vgl. dazu: Keidel/Sternal, § 22 Rn 28.
[69] Zu den Einzelheiten siehe Keidel/Sternal, § 22 Rn 29 ff.
[70] OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 116; OLG Hamm FGPrax 201, 209; OLG München FamRZ 2015, 2186; Bauer/Schaub/Sellner, § 77 Rn 22.

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