Rz. 3

Die Beschwerde eröffnet dem Beschwerdegericht eine umfassende Nachprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung, auch soweit es sich um die Anwendung des Ermessens durch das Grundbuchamt handelt. Streitig ist, in welchem Umfang die Ermessensentscheidung der Prüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt. Teilweise wird vertreten, dass bei allen Ermessensvorschriften nicht nur eine Nachprüfung zu erfolgen hat, ob das Grundbuchamt das Ermessen richtig gehandhabt hat, sondern sein eigenes Ermessen auszuüben. Es kann eine neue, eigene Ermessensentscheidung treffen.[2] Dem gegenüber geht die zutreffende h.M. in Rechtsprechung und Literatur[3] von einer dahingehenden eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit aus. Das Beschwerdegericht darf nur prüfen, ob das Grundbuchamt von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, ist das Beschwerdegericht nicht befugt, die fehlerfreie Entscheidung durch eine eigene (abweichende) Ermessensentscheidung zu ersetzen.[4]

[2] LG Traunstein MittBayNot 1973, 83.
[3] Demharter, § 77 Rn 2.

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