Rz. 2

Die Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts ist durch keine gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt. Das Beschwerdeverfahren ist eine zweite Tatsacheninstanz.[1] Insoweit tritt das Beschwerdegericht in den Grenzen der Beschwerde vollständig an die Stelle des Grundbuchamts. Es hat dessen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassend nachzuprüfen. Das bezieht sich sowohl auf zwingende Vorschriften als auch auf Ordnungsvorschriften. Urkunden und Erklärungen hat es selbst auszulegen (vgl. § 2 Einl. GBO Rdn 75 ff.). Das Beschwerdegericht erhebt indes keine Beweise, zu deren Erhebung nicht auch das Grundbuchamt verpflichtet wäre. Daher findet in Antragsverfahren grundsätzlich weder eine mündliche Verhandlung noch eine Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen) statt. Im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse hat das Grundbuchamt nach §§ 100, 102 GBO einen Verhandlungstermin abzuhalten; dazu ist auch das Beschwerdegericht berechtigt. In allen übrigen Amtsverfahren kann es die Beteiligten anhören oder Beweise erheben. Die Überprüfungsmöglichkeit wird durch den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand sowie den beim Beschwerdegericht angefallenen Gegenstand begrenzt. Hat das Rechtsbeschwerdegericht die vorangegangene Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so ist das Beschwerdegericht an die rechtliche Beurteilung des BGH gebunden (§ 77 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG).

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