Leitsatz (amtlich)

Eine Architektin, der auf die Angabe, es bestünden noch Honoraransprüche gegen den bisherigen Grundstückseigentümer, bereits antragsgemäß ein Grundbuchauszug erteilt worden ist, vermag mit dem weiteren Hinweis, es sei für sie von Interesse zu erfahren, ob durch eine Überlassung ihrer Planung an den Käufer Urheberrechte verletzt worden seien, kein ausreichendes berechtigtes Interesse an der Einsicht - auch - in die bei den Grundakten befindliche Verkaufsurkunde darzulegen.

 

Tenor

1. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 28. November 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Architektin. Mit Schreiben vom 21. November 2019 (Bl. 62 d.A.) trug sie vor, dass sie für die Eigentümerin des o.g. Grundbesitzes Architektenleistungen erbracht und diese am 16. Oktober 2019 abgerechnet habe; da auch eine erneute Zahlungsaufforderung abgelehnt worden sei, müsse sie nunmehr ergründen, ob es Sinn mache, einen Titel zu erwirken, um in den Grundbesitz zu vollstrecken. Zu diesem Zweck bat sie unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht (Bl. 64 d.A.) um Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten bezüglich des auf die Eigentümerin eingetragenen Grundbesitzes durch ihren Bevollmächtigten. Ihr wurde daraufhin durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ein einfacher Grundbuchauszug erteilt (Bl. 61, 69 d.A.). In ihrer Erinnerung vom 25. November 2019 (Bl. 67 ff. d.A.) erneuerte die Antragstellerin unter Hinweis auf eine aus dem Grundbuchauszug ersichtliche, aufgrund einer Bewilligung vom 8. Oktober 2019 (Urkunde des Notars R. L., S., UR Nr. XXXX X) in Abteilung II lfd. Nr. 1 eingetragene Eigentumsvormerkung ihren Antrag auf Einsicht in die gesamten Grundakten, zumindest bat sie um Aushändigung einer Kopie der notariellen Urkunde, weil deren Kenntnis erforderlich sei, um zu überprüfen, ob es tatsächlich zu einem Grundstücksverkauf gekommen sei und ob es nach Eintragung der Vormerkung überhaupt noch Sinn mache, einen Titel zu erwirken; außerdem wolle sie feststellen, ob durch eine - in der letzten Zeit leider des Öfteren festzustellende - Überlassung der Planung an den Käufer ihre Urheberrechte verletzt worden seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 78 d.A.) hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes "der Erinnerung nicht abgeholfen" und die Anträge aus dem Schreiben vom 25. November 2019 zurückgewiesen, weil ein berechtigtes Interesse an der Einsicht - auch - in die Grundakte und den Kaufvertrag nicht hinreichend dargelegt sei, die Antragstellerin mit der Erteilung des Grundbuchauszuges vielmehr schon über ausreichende Informationen zur weiteren Verfolgung der vorgetragenen Ansprüche verfüge und bei einer Abwägung der wechselseitigen Belange im vorliegenden Fall das Interesse der Eigentümerin am Schutze nicht von der Publizität erfasster Informationen im vorliegenden Fall überwiege.

Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese den Antrag auf Einsicht in die Urkunde des Notars R. L., vom 8. Oktober 2019 (UR Nr. XXXX X) unter Hinweis auf "etwaige Ansprüche aus einer unter den gegebenen Umständen durchaus denkbaren Urheberrechtsverletzung", die sie überprüfen wolle, weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat daraufhin die Akten mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II. Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO statthaft, über die gemäß § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Mit ihrem Rechtsmittel behauptet die Antragstellerin ein eigenes berechtigtes Interesse an der - weitergehenden - Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; OLG München, MDR 2017, 30). Dass die Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht unmittelbar und ohne ordnungsgemäße Durchführung des in § 75 GBO vorgesehenen Abhilfeverfahrens erfolgte, hindert den Senat - als vollwertige weitere Tatsacheninstanz, vgl. § 74 GBO - nicht daran, über das Rechtsmittel zu entscheiden, zumal wenn - wie vorliegend - das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos ist und daher der Zweck des Abhilfeverfahrens, dem Ausgangsgericht eine nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung zu ermöglichen, nicht tangiert wird (OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 251; vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. März 2018 - 5 W 97/17).

2. Die Beschwerde ist nämlich unbegründet. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat den in d...

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