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Zudem kann das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung aussetzen. Die Aussetzung ist bei solchen Beschlüssen zulässig, die erst eines Vollzuges bedürfen. Eine solche Anordnung kommt in Grundbuchsachen nur selten in Betracht. Sie kann erfolgen bei Beschlüssen nach § 35 FamFG (wobei das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes aufschiebende Wirkung entfaltet, vgl. § 570 Abs. 1 ZPO), bei einem Beschluss, durch den der verspätete Widerspruch gegen eine Löschungsankündigung verworfen wird (§ 87 lit. b GBO) oder hinsichtlich der in dem erstinstanzlichen Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung und damit des auf ihr beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlusses.

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