Rz. 8

Zulässig ist dagegen eine Einschränkung des bisherigen vom Grundbuchamt beschiedenen Antrages, sofern es sich um einen teilbaren Verfahrensgegenstand handelt.[19] Ein Eintragungsantrag kann im Beschwerdeverfahren beschränkt werden, so z.B. die Erklärung des Gläubigers, dass statt der ursprünglich beantragten Gesamtzwangssicherungshypothek die Eintragung bestimmter Teilsicherungshypotheken gem. § 867 Abs. 2 ZPO erfolgen soll[20] oder dass der Vorbehalt im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO zurückgenommen wird.[21] Auch eine Ermäßigung des in erster Instanz gestellten Antrags ist statthaft,[22] wobei die nach § 31 GBO für die Antragsrücknahme vorgeschriebene Form gewahrt werden muss.[23] Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde statt der Zurückweisung eines Antrags den Erlass einer Zwischenverfügung begehren (s. § 71 GBO Rdn 18).[24]

[19] BayObLG DNotZ199, 822; Hügel/Kramer, § 74 Rn 6.
[20] KG FGPrax 2010, 171; KG FGPrax 1995, 219; OLG München ZfIR 2010, 255.
[21] BayObLGZ 1974, 365, 367.
[22] BayObLG DNotZ 1999, 822.
[23] OLG München v. 2.2.2015 – 34 Wx 408/14, juris; Demharter, § 74 Rn 7; Hügel/Kramer, § 74 Rn 7.
[24] Demharter, § 74 Rn 8.

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