Rz. 8
Zulässig ist dagegen eine Einschränkung des bisherigen vom Grundbuchamt beschiedenen Antrages, sofern es sich um einen teilbaren Verfahrensgegenstand handelt.[19] Ein Eintragungsantrag kann im Beschwerdeverfahren beschränkt werden, so z.B. die Erklärung des Gläubigers, dass statt der ursprünglich beantragten Gesamtzwangssicherungshypothek die Eintragung bestimmter Teilsicherungshypotheken gem. § 867 Abs. 2 ZPO erfolgen soll[20] oder dass der Vorbehalt im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO zurückgenommen wird.[21] Auch eine Ermäßigung des in erster Instanz gestellten Antrags ist statthaft,[22] wobei die nach § 31 GBO für die Antragsrücknahme vorgeschriebene Form gewahrt werden muss.[23] Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde statt der Zurückweisung eines Antrags den Erlass einer Zwischenverfügung begehren (s. § 71 GBO Rdn 18).[24]
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