Leitsatz (amtlich)

1. Zulässigkeit der Beschwerdebeschränkung gegen eine Zwischenverfügung, wenn der Vollzugsantrag sich auf verschiedene Einträge bezogen hat, jedoch eine Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO nicht getroffen ist.

2. Die Bestandteilszuschreibung von Sondereigentumsrechten verlangt außer derjenigen des Sondereigentums zwingend auch eine Verfügung über den Miteigentumsanteil, der zu dem Wohnungs- oder Teileigentum gehört.

 

Normenkette

BGB § 890 Abs. 2; GBO § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 16, 31, 74; WEG §§ 6, 8

 

Verfahrensgang

AG Ebersberg (Aktenzeichen Grafing b. München Blatt 5520)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Ebersberg - Grundbuchamt - vom 29.7.2014 aufgehoben, soweit sie Eintragungshindernisse für den Vollzug der Urkunde des Notars N.M. vom 5.1.2010 (URNr. 11 M/2010 - 8. Nachtrag) zu Abschnitt II.2.a aufzeigt und Frist zur Behebung setzt.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 9.2.2009 erwarben die beiden Beteiligten (Eheleute) Wohnungseigentum, nämlich

  • (nach Zusammenlegung) Miteigentumsanteil zu 374/10.000stel am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung samt Abstellraum Nr. 20;
  • Miteigentumsanteil zu 4/10.000stel am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. ST 31;
  • Miteigentumsanteil zu 4/10.000stel am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. ST 37.

Die Beteiligten wurden am 24.11.2009 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (Abschn. III.) vom 1.7.2005 enthält in § 2 (Zweckbestimmung) folgende Regelung:

Die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum ist - vorbehaltlich der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit - dem jeweiligen Eigentümer eines solchen Wohnungseigentums gestattet; das gleiche gilt umgekehrt für die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum; insoweit ist mit der Bezeichnung als Wohnungs- bzw. Teileigentum nie eine Zweckbestimmung vereinbart.

...

Mit notarieller Urkunde vom 5.1.2010 erstellte die Bauträgerin im eigenen Namen und für die Käufer bereits veräußerter Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgrund der in den Kaufverträgen erteilten Vollmachten den 8. Nachtrag zur Teilungserklärung. Dieser enthält unter anderem die Umwandlung von bisher im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen in Sondereigentum und die Umwandlung von Sondereigentum (Tiefgaragenstellplätzen) in Gemeinschaftseigentum, sowie zum gegenständlichen Wohnungs- und Teileigentum folgende Regelung (Abschn. II.2.a):

Der Tiefgaragenstellplatz Nr. ST 37 (...) ist nicht mehr Tiefgaragenstellplatz, sondern Abstellraum und Bestandteil des Sondereigentums der Wohnung Nr. 20 (...).

Den Nachtrag legte die beurkundende Notarin am 21.4.2010 dem Grundbuchamt zur Vollzug vor, nahm diesen und einen weiteren, denselben Nachtrag betreffenden Eintragungsantrag vom 15.11.2010 auf einen Hinweis des Grundbuchamts aber wieder zurück.

Mit Schriftsätzen vom 9.10.2012 und dann erneut vom 19.12.2012 legten die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten den Nachtrag erneut dem Grundbuchamt zum Vollzug vor und verwiesen darauf, dass die Beteiligten durch die den Tiefgaragenstellplatz Nr. ST 37 betreffende Regelung begünstigt seien.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 29.7.2014 wies das Grundbuchamt auf folgende Eintragungshindernisse hin:

1. Es fehle die Zustimmung aller Wohnungseigentümer;

2. es fehle die Zustimmung sämtlicher derzeitiger in Abt. II und III der Grundbücher eingetragenen Gläubiger;

3. außerdem fehle die Zuweisung des derzeit mit dem Sondereigentum am Tiefgaragenstellplatz Nr. ST 37 verbundenen Teileigentums. Insoweit sei zu bestimmen, wohin der 4/10.000stel Miteigentumsanteil aufgehen solle. Die diesbezügliche Formulierung in der Urkunde vom 5.1.2010 sei nämlich unzureichend, da nicht klar sei, was mit dem gesondert gebuchten Teileigentum geschehen solle. Die Miteigentumsanteile an den Sondereigentumseinheiten, die entweder einem anderen Sondereigentum zugewiesen oder in Gemeinschaftseigentum umgewandelt würden, müssten konkret anderen Einheiten zugewiesen werden.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie hätten den Vollzug von Abschn. II.2.a des 8. Nachtrags beantragt. Die dort gewählte Formulierung sei nicht unklar. Der Tiefgaragenstellplatz solle ausdrücklich Bestandteil des Sondereigentums der Wohnung Nr. 20 werden und sich dessen Miteigentumsanteil um 4/10.000stel erhöhen.

Auf die Zustimmung der dinglich Berechtigten komme es nicht an, da sich die Miteigentumsanteile an dem Grundstück in ihrer Zuordnung nicht ändern würden. Die Beteiligten behielten weiterhin 482/10.000stel Miteigentumsanteile, die sich künftig lediglich auf zwei statt wie bisher auf drei Sondereigentumseinheiten verteilten. Die Rechtsstellung der in anderen Grundbuchblättern eingetragenen dinglich Berechtigten werde hiervon nicht berührt. Soweit das Grundbuchamt Bewilligungen weiterer derzeitiger Wohnungseigentümer verlange, welche ihr Sonde...

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