Rz. 14

Die Wirkungen des neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren regelt nicht die GBO. Vielmehr gelten hierzu die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Die durch neues Vorbringen erfolgreiche Beschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das ist auch dann der Fall, wenn die einen Eintragungsantrag zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts nach der damaligen Sachlage gerechtfertigt war und die Beschwerdeentscheidung auf dem neuen Vorbringen beruht. Das hat zur Folge, dass die ursprünglich zu Recht gegen die Beteiligten für die Zurückweisung des Antrags angesetzten Kosten in Wegfall kommen.[44] Eine kostenauslösende Zurückweisung eines Antrags liegt dann nicht mehr vor. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob in einem solchen Fall für die sachenrechtliche Rangwahrung auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags oder den Eingang des neuen Vortrags abzustellen ist.

 

Rz. 15

Wird vom Beschwerdegericht die Zurückweisung eines Eintragungsantrags aufgehoben, so hat dies auf Eintragungen, die in der Zwischenzeit aufgrund später gestellter Anträge nach deren formeller Erledigung zugunsten Dritter vollzogen worden sind, keinen Einfluss.[45] In einem solchen Fall hat jedoch die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit rückwirkende Kraft, als die durch den Eingang des Antrags beim Grundbuchamt begründete Rangstellung wiederauflebt, wenn später eingegangene Anträge noch nicht erledigt sind.

 

Rz. 16

Das gilt indessen nicht, wenn die Beschwerde nur aufgrund neuer Tatsachen und Beweise Erfolg gehabt hat; denn eine so begründete Beschwerde ist als neuer Antrag anzusehen, der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung als gestellt gilt und der nur aus Zweckmäßigkeitsgründen beim Beschwerdegericht angebracht wird.[46] Für die Rangstellung maßgebend ist in diesem Fall der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung beim Grundbuchamt oder, falls diese beim Beschwerdegericht vorgenommen wird, der Eingang des Beschwerdeantrags beim Grundbuchamt.[47] Andererseits hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die aufgrund neuen Vorbringens ergeht, hinsichtlich der Rangstellung rückwirkende Kraft, wenn das Beschwerdegericht feststellt, dass das GBA den Beteiligten durch Erlass einer Zwischenverfügung hätte Gelegenheit geben sollen, die neuen Tatsachen geltend zu machen.

[44] BayObLG BWNotZ 1975, 94; KG BWNotZ 1975, 94; OLG Zweibrücken v. 8.9.2011 – 3 W 108/11, juris; LG Stuttgart BWNotZ 1975, 94.
[45] RGZ 135, 385; BGH NJW 1966, 1020; BayObLG Rpfleger 1983, 101; Demharter, § 74 Rn 12.
[46] KG JFG 17, 59; KGJ 52, 122; OLG Braunschweig JFG 10, 220.
[47] BGH Rpfleger 1958, 218.

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