Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchverfahren: Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht nach Antragsablehnung; Bedeutung einer daneben noch getroffenen "Kostenentscheidung"; anfechtbarer Regelungsgehalt; Überprüfbarkeit des Kostenansatzes im Wege der Kostenerinnerung; Kostenauslösung nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses auf neuen Sachvortrag; Kostenrechtliche Auswirkung eines sachenrechtlichen Sachverhaltes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten eines durch das Grundbuchamt zurückgewiesenen Antrages folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 130 KostO. Einer daneben im Tenor einer Entscheidung noch getroffenen "Kostenentscheidung" kommt demgegenüber allenfalls eine deklaratorische Bedeutung zu; einen angreifbaren Regelungsgehalt hat eine solche Entscheidung nicht. Gerichtlich überprüfbar ist die Frage einer Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten in diesen Fällen vielmehr in dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 KostO.

2. Hat eine Beschwerde im Rahmen des Abhilfeverfahrens, sei es auch nur wegen neuen Vortrags, Erfolg, so führte sie zur Aufhebung der den Antrag zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamtes. Eine Kosten auslösende Zurückweisung eines Antrages nach § 130 KostO liegt dann nicht (mehr) vor. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob in einem solchen Fall für die ggf. sachenrechtliche Rangwahrung auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages oder den Eingang des neuen Vortrages abzustellen ist.

 

Normenkette

KostO § 14 Abs. 2 S. 1, § 130 Abs. 1; GBO § 74

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist der Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes, zu dessen Lasten im Grundbuch in Abteilung drei mehrere Grundschulden für verschiedene Gläubiger eingetragen waren. Mit notariellem Antrag vom 21.2. begehrte er unter Beifügung notariell beglaubigter Bewilligungen der Gläubiger die Löschung der Grundschulden. Mit Zwischenverfügung vom 28 Februar 2011 monierte das Grundbuchamt das Fehlen eines Rechtsfolgenachweises betreffend einen der Gläubiger und setzte zur Behebung des Mangels eine Frist bis zum 31.3.2011. Nachdem hierauf und auf eine Sachstandsanfrage des Rechtspflegers vom 19.4.2011 bei der Notarin keine Reaktion erfolgte, wies das Grundbuchamt die Löschungsanträge "kostenpflichtig" zurück. Auf einen "telefonischen Hinweis" der Notarin, dass nur bei einem der Gläubiger der Grundschulden eine Rechtsnachfolge vorliege und nachzuweisen sei, änderte der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt seinen Zurückweisungsbeschluss teilweise und verfügte die Löschung der zugunsten der übrigen Gläubiger eingetragenen Grundschulden. Unter dem 27.5.2011 legte die bevollmächtigte Notarin sodann Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss im Übrigen ein und wies bei dieser Gelegenheit die Rechtsnachfolge des Gläubigers der noch nicht gelöschten Grundschulden in der Form des § 29 GBO nach. Nunmehr half der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt der Beschwerde in vollem Umfang ab, hielt aber die "Kostenentscheidung" aus dem ursprünglichen Zurückweisungsbeschluss aufrecht. Beschränkt auf diese Kostenentscheidung hält die Notarin die Beschwerde aufrecht.

II.1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihr keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes zugrunde liegt. Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten eines zurückgewiesenen Antrages folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 130 KostO. Einer daneben im Tenor einer Entscheidung noch getroffenen "Kostenentscheidung" kommt demgegenüber allenfalls eine deklaratorische Bedeutung zu; einen angreifbaren Regelungsgehalt hat eine solche Entscheidung nicht. Sie kann auch keinen zusätzlich zu der gesetzlichen Regelung geltenden Tatbestand schaffen, auf dessen Grundlage später Kosten erhoben werden können. Gerichtlich überprüfbar ist die Frage einer Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten in diesen Fällen vielmehr in dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 KostO. Der Beteiligte wird sich daher, soweit ihm eine Kostenrechnung der Landesjustizkasse zugehen sollte, im Rahmen der Kostenerinnerung hiergegen zur Wehr setzen können.

2. Der Senat weist darauf hin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Gebühr für die Zurückweisung eines Antrages anfällt, nicht erfüllt sind, weil der Zurückweisungsbeschluss im Abhilfeverfahren aufgehoben worden ist. Dass dies auf neuem Sachvortrag, den das Beschwerdeverfahren nach § 74 GBO gerade zulässt, beruht, ist unerheblich (Korinthenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 130 Rz. 5). Um einen nur in die Zukunft gerichteten "Zweitbescheid" (vgl. Korinthenberg/Lappe, a.a.O., Rz. 7) handelt es vorliegend nicht. Auch wenn die Beschwerde nur wegen neuen Vortrags erfolgreich war, so führte sie gleichwohl zur Aufhebung der den Antrag zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamtes. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob in einem solchen Fall für die sachenrechtliche Rangwahrung auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages oder...

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