Rz. 7

Die Beschwerde kann gem. Abs. 2 S. 1 Alt. 1 durch Einreichung einer Beschwerdeschrift per Bote, per Post sowie als Telebrief,[13] Fax[14] oder Computerfax[15] eingelegt werden. Soweit die Möglichkeit der Einreichung per Fax oder Computerfax eröffnet ist (z.B. durch Angabe einer Faxnummer), muss das Gericht für die Funktionsfähigkeit des Empfangsgerätes auch nach Dienstschluss sorgen.[16] Bei einer elektronischen Übermittlung ist die Beschwerde mit vollständiger Aufzeichnung und Speicherung der Daten durch das Empfangsgerät bei dem Gericht eingegangen; auf den Zeitpunkt des Ausdrucks kommt es nicht an.[17] Gibt das Gericht auf seinen Briefbögen die Telexnummer oder die Faxnummer einer anderen Justizbehörde an, so ist eine an diese gerichtete Beschwerde fristgerecht eingelegt, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist unter der angegebenen Nummer bei dem dortigen Gericht aufgezeichnet wird.[18] Ebenso kann das Rechtsmittel durch Einscannen einer Beschwerdeschrift und Übersendung der Datei als Anhang einer E-Mail eingelegt werden.[19] Dagegen wahrt die bloße Zusendung einer CD, DVD, Diskette oder eines anderen Mediums mit einer gespeicherten Datei nicht die notwendige Form.[20] Zur Einreichung als elektronisches Dokument siehe Rdn 14 ff. Auch eine telegrafische Einlegung ist zulässig, selbst wenn das Telegramm dem Absendepostamt fernmündlich aufgegeben wird,[21] wobei seit 2023 die Deutsche Post diese Dienstleistung nicht mehr anbietet. Zur – ggf. erforderlichen – Fristwahrung genügt die fernmündliche Durchsage des Telegrammwortlauts vor Ablauf der Beschwerdefrist durch das Zustellpostamt an eine zur Entgegennahme befugte Person; diese hat über den Wortlaut des Telegramms eine Niederschrift aufzunehmen.[22] Ebenso kann – soweit diese technischen Möglichkeiten noch bestehen – die Beschwerde durch Fernschreiber[23] eingelegt werden. In diesem Fall soll die Beschwerde erst in dem Zeitpunkt eingegangen sein, in dem sie im Empfängerapparat ausgedruckt wird, auch dann, wenn dieser Zeitpunkt nach Dienstschluss liegt und die Fernschreibanlage nicht besetzt ist.

 

Rz. 8

Die Beschwerdeschrift unterliegt weder der Formvorschrift des § 29 GBO oder des § 126 BGB[24] noch dem Anwaltszwang. Immer muss es sich aber um eine Schrift handeln. Sie kann auf dem Postweg, durch einen Boten oder auch persönlich eingereicht werden. Zuständig für die Entgegennahme ist die Eingangsstelle des Gerichts oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Hinsichtlich der Form und des Inhalts der Beschwerdeschrift enthält die GBO keine weiteren Angaben. Erforderlich ist auf jeden Fall eine in deutscher Sprache verfasste Schrift,[25] da gem. § 184 GVG die Gerichtssprache "deutsch" ist. Zu den weiteren inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift siehe § 74 GBO Rdn 2 ff.

 

Rz. 9

Die GBO enthält – abweichend von § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG – keine Regelung über die Notwendigkeit einer Unterzeichnung der Beschwerdeschrift. Eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten ist daher weiterhin nicht zwingend erforderlich,[26] jedoch grundsätzlich zweckmäßig, da sie beweist, dass der über der Unterschrift stehende Text abgeschlossen ist und vom Unterzeichner gewollt ist. Eine Unterschrift ist somit entbehrlich, wenn sich die Person des Beschwerdeführers und sein Wille, Beschwerde einzulegen, aus dem Schriftstück zweifelsfrei ergeben.[27] Ein solcher Wille wird sich regelmäßig aus der Fassung des Textes ergeben. Insbesondere bei einer von einem Notar eingelegten Beschwerde wird das so gut wie immer der Fall sein.[28] Die Unterschrift muss eine das Vorliegen eines die Identität des Unterzeichnenden kennzeichnenden Schriftzugs mit individuellen und entsprechend charakteristischen Merkmalen aufweisen. Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung und damit eine Paraphe darstellt, genügt nicht.[29] Bei einem Computerfax reicht eine eingescannte Unterschrift.[30] Deshalb kann auch mechanische Unterzeichnung, z.B. durch einen Faksimilestempel, nicht ohne Weiteres als unzulässig angesehen werden. Hierbei wird unter Berücksichtigung der Verkehrsgewohnheiten im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine abgeschlossene Erklärung vorliegt. Ausreichend kann auch die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen sein.[31]

 

Rz. 10

Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde ist nicht wesentlich, dass diese von dem zuständigen Behördenleiter oder seinem Stellvertreter unterzeichnet ist; es genügt die Unterschrift des Sachbearbeiters, sofern dieser berechtigt ist, die Behörde insoweit nach außen zu vertreten.[32] Es reicht die Übersendung einer beglaubigten Abschrift, die mit einem Dienststempel versehen ist.[33] Ein Dienstsiegel ist indes nicht zwingend erforderlich, da die Beschwerdeschrift nicht unter § 29 Abs. 3 GBO fällt.[34] Ausreichend ist, wenn die Beschwerdeschrift klar zum Ausdruck bringt, dass sie dem Willen der Behörde entspricht.[35]

[13] BGH NJW 1983, 1498; BFH NJW 1982, 2520; BAG...

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