Rz. 2

Die Beschwerde kann erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Grundbuchamts (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) eingelegt werden; eine Bekanntmachung der Entscheidung an den oder die Beteiligten ist nicht notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundbuchamt überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 71 GBO getroffen hat; hierunter fallen nicht bloße Meinungsäußerungen des Grundbuchamts (s. § 71 GBO Rdn 48 ff.). Ein vor Erlass der Entscheidung erhobenes Rechtsmittel gegen eine künftige Entscheidung ist unzulässig; dieser Mangel wird nicht durch die später erlassene Entscheidung geheilt (s. § 71 GBO Rdn 57).[1] Für den Beschwerdeführer besteht aber die Möglichkeit der Einlegung einer (erneuten) Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt. Gegen eine Eintragung kann ein Rechtsmittel mit deren Wirksamwerden (s. § 129 GBO) eingelegt werden.

[1] BayObLG DNotZ 1980, 94; KG OLGZ 1977, 129; OLG Hamm Rpfleger 1979, 461.

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