Rz. 57

Die gegen eine noch nicht ergangene, erst zukünftige Entscheidung eingelegte Beschwerde (Eventualbeschwerde), z.B. für den Fall, dass die Entscheidung in einem bestimmten Sinn erfolgen möge (z.B. ablehnend), ist unzulässig,[208] da zum Zeitpunkt der Einlegung noch keine Sachentscheidung vorliegt (s. Rdn 16; § 73 GBO Rdn 2). Durch den späteren Erlass einer entsprechenden Entscheidung (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) tritt keine Heilung ein.[209] Hingegen ist eine unter einer innerprozessualen Bedingung eingelegte Beschwerde statthaft,[210] z.B. unter der Voraussetzung, dass eine bereits ergangene Sachentscheidung nicht abgeändert wird oder dass bereits eine – dem Beschwerdeführer unbekannte – Sachentscheidung ergangen ist.[211]

[208] KG HRR 29 Nr. 1945; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 529; OLG Hamm Rpfleger 1979, 461, OLG München NJW-RR 2014, 552.
[209] OLG Hamm OLGZ 1979, 419, 422.
[211] BayObLGZ 1990, 37, 38.

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