Rz. 57
Die gegen eine noch nicht ergangene, erst zukünftige Entscheidung eingelegte Beschwerde (Eventualbeschwerde), z.B. für den Fall, dass die Entscheidung in einem bestimmten Sinn erfolgen möge (z.B. ablehnend), ist unzulässig,[208] da zum Zeitpunkt der Einlegung noch keine Sachentscheidung vorliegt (s. Rdn 16; § 73 GBO Rdn 2). Durch den späteren Erlass einer entsprechenden Entscheidung (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) tritt keine Heilung ein.[209] Hingegen ist eine unter einer innerprozessualen Bedingung eingelegte Beschwerde statthaft,[210] z.B. unter der Voraussetzung, dass eine bereits ergangene Sachentscheidung nicht abgeändert wird oder dass bereits eine – dem Beschwerdeführer unbekannte – Sachentscheidung ergangen ist.[211]
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