Rz. 79

Grundsätzlich können sich die Beteiligten bei der Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen (siehe Rdn 88 f.). Im eigenen Namen kann ein Vertreter nur dann Beschwerde einlegen, wenn ihm (wegen nicht nachgewiesener Vertretungsmacht) Kosten auferlegt worden sind, vgl. § 81 Abs. 4 FamFG, oder er ein eigenes rechtliches Interesse an der Abänderung der Entscheidung hat, z.B. wenn das Grundbuchamt es ablehnt, vorgeschriebene Benachrichtigungen an ihn an Stelle des eingetragenen Berechtigten zu richten.[301] Wird seine Vertretungsbefugnis bemängelt, hat er selbst dagegen kein Beschwerderecht, sondern nur der Vertretene.[302]

 

Rz. 80

Zudem kann ein Dritter, der vom Berechtigten zur Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs ermächtigt wurde, die Beschwerde im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft mit dem Ziel erheben, die Berichtigung zugunsten des Berechtigen herbeizuführen.[303] Gleiches gilt für den Miterben, der von dem Testamentsvollstrecker ermächtigt wird, zur Sicherung eines Berichtigungsanspruchs die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu verlangen.[304] Problematisch ist, ob ein früherer Eigentümer in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO einen Eintragungsantrag in gesetzlicher Verfahrensstandschaft weiter verfolgen kann.[305] Dagegen bestehen Bedenken, da den Grundbuchsachen in aller Regel die Merkmale eines echten Streitverfahrens fehlen.

[301] OLG Stuttgart OLGZ 1973, 422.
[302] BayObLGZ 1974, 294, 297; Bauer/Schaub/Sellner, § 71 Rn 92.
[303] RGZ 112, 269, 265; KG Rpfleger 1972, 174; OLG Brandenburg FGPrax 2017, 245; OLG Karlsruhe BWNotZ 2007, 31; Bauer/Schaub/Sellner, § 71 Rn 83; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 71 Rn 134.
[304] OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 88.
[305] Verneinend: OLG Frankfurt FGPrax 1997, 211; Bauer/Schaub/Sellner, § 71 Rn 75; Demharter, FGPrax 1997, 7, 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge