Rz. 88

Grundsätzlich können sich die Beteiligten bei der Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen (s. § 73 GBO Rdn 6). Die Vertretungsberechtigung richtet sich in Grundbuchsachen nach § 10 FamFG bzw. § 15 GBO. Berechtigt sich daher nur Rechtsanwälte sowie die in § 10 Abs. 2 FamFG enumerativ aufgezählten Personen. Das Gericht hat einen nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen (§ 10 Abs. 3 S. 1 FamFG). Verfahrenshandlung, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen und Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam (§ 10 Abs. 3 S. 2 FamFG).

 

Rz. 89

Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 11 S. 1 FamFG), wobei diese nachgereicht werden kann (§ 11 S. 2 FamFG). Eine besondere Form des Nachweises ist nicht erforderlich. Regelmäßig genügt bei Bevollmächtigten eine privatschriftliche Vollmacht. Da Gericht kann von der Vorlegung einer Vollmachtsurkunde absehen; das wird es regelmäßig tun können, wenn ein Rechtsanwalt die Beschwerde eingelegt hat, weil von ihm zu erwarten ist, dass er nicht ohne Vollmacht auftreten wird.[347] Für gesetzliche Vertreter gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

[347] KG JFG 17, 229.

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