Rz. 2

Der neue Brief ist nach der gegenwärtigen Lage des Grundbuches zu erteilen.[1] Außerhalb des Grundbuches erfolgte Änderungen sind nur bei Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Übergang der Hypothek nach § 1154 Abs. 1 BGB außerhalb des Grundbuchs auf einen neuen Gläubiger.

Ebenfalls zu übertragen sind alle Privatvermerke. Dies sind zunächst die Vermerke, zu deren Vornahme nach §§ 1145, 1150, 1167 BGB der Hypothekengläubiger verpflichtet ist.[2] Aber auch jeder andere Privatvermerk ist zu übertragen, da er nach § 1140, 1145, 1157 BGB den öffentlichen Glauben ausschließen kann. Ist ein Vermerk unleserlich, so ist zu vermerken, dass sich auf dem alten Brief ein unleserlicher Vermerk befunden hat; auch kann eine Verhandlung mit den Beteiligten zur Klärung des Inhalts vorgenommen werden, wozu jedoch keine Verpflichtung besteht. Die Echtheit von Vermerken ist nicht zu prüfen.

Eine Schuldurkunde, die mit dem bisherigen Briefe verbunden war, ist abzutrennen und gem. § 58 GBO mit dem neuen Briefe zu verbinden (vgl. § 69 S. 2 GBO). Wenn die Schuldurkunde nicht mehr vorhanden ist, genügt die Verbindung mit einer beglaubigten Abschrift der bei den Grundakten befindlichen Urkunde.

Ein Ausschlussurteil wird nicht mit dem Brief verbunden, weil es sich nur auf den alten Brief bezieht, jedoch zum Grundpfandrecht nicht in Beziehung steht.

Der Vermerk nach Abs. 1 kann lauten:

Zitat

"Dieser Brief tritt an die Stelle des bisherigen Briefes."

 

Rz. 3

Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken (Abs. 3; vgl. hierzu § 11 GBV Rdn 5). Sie ist außer dem Antragsteller auch dem Eigentümer mitzuteilen.

 

Rz. 4

Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Briefes nicht, sofern nicht etwa gegen die Mussvorschrift der §§ 56 S. 2 und 61 Abs. 2 S. 1 GBO verstoßen ist.

[1] Bauer/Schaub/Schneider, § 68 Rn 4.
[2] Bauer/Schaub/Schneider, § 68 Rn 8.

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