Rz. 6

Auf dem Stammbrief ist die Bildung des Teilhypothekenbriefes zu vermerken. Der Vermerk ist von der ausstellenden Stelle zu unterschreiben und zu siegeln.

Weiter ist gem. § 48 Abs. 2 GBV auf dem bisherigen Brief der Betrag ersichtlich zu machen, auf den sich der Brief noch bezieht. Wird auf dem Stammbrief die Herstellung des Teilbriefes nicht vermerkt und die Minderung des Betrages nicht angegeben, so erwirbt ein gutgläubiger Dritter die ganze Hypothek, sofern nicht das Grundbuch die Abzweigung der Teilhypothek ergibt. Ist der Teilbrief nichtig, jedoch der Vermerk auf den Stammbrief erfolgt, so ist die Teilbriefhypothek nicht verkehrsfähig. Bei Fehlern im muss- und Sollinhalt ist der Brief zur Berichtigung einzufordern. Die Zwangsmaßnahmen zur Vorlegung des Briefes richten sich nach § 35 FamFG.

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