Rz. 6

Der Hypothekenbrief ist nichtig, wenn die zwingenden Erfordernisse des § 56 GBO verletzt sind; ein solcher Brief ist kein Brief im Sinne des Gesetzes. Die Hypothek ist zwar als Briefhypothek entstanden, jedoch kann über sie nicht verfügt werden (§ 1154 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 7

Zum notwendigen Inhalt vgl. § 57 GBO (siehe § 57 GBO Rdn 3–6).

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