Rz. 6

Sie regelt sich nach § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG, der in Grundbuchsachen anwendbar ist; § 42 GBV enthält Ergänzungen, darüber hinaus finden sich Regelungen zu Zwischenverfügungen und Mitteilungen in § 140 Abs. 2 GBO.

Die Grundlage für die Benachrichtigung von Notaren in rein elektronischer Form[6] ist landesrechtlich umgesetzt, in Sachsen z.B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), in Bayern über sicheren E-Mail Verkehr. Soweit ein Antragsteller allerdings nicht über EGVP/per Mail erreichbar ist, verbleibt es bei der postalischen Benachrichtigung. Der Eingang der Eintragungsmitteilungen über den EGVP erfordert eine Umstellung der bisherigen Büroabläufe. Zwar ist ein Ausdruck wie bisher im Notariat möglich und wegen der Papiergebundenheit der notariellen Nebenakte auch tunlich; mit Blick auf die zunehmende Bedeutung elektronischer Hilfsakten im Notariat ist eine Zuordnung zur elektronischen Nebenakte verbreitet.

Vom Versand der Eintragungsmitteilung zu unterscheiden ist die mit der SolumSTAR-Version 2.14 in vielen Grundbuchämtern eingeführte und in Sachsen seit 2005 genutzte Möglichkeit des Versandes eines sog. Notarpings.[7] Dieser steht dem Vernehmen nach vor der Abschaffung bzw. Überführung in den EGVP. Solange damit keine zeitlichen Verzögerungen bei der Benachrichtigung für die Notare und damit dem Bürger verbunden sind, ist dies zu begrüßen, stellt doch die Kommunikation über EGVP die sicherere Lösung dar. Freilich ist aus Sicht des Praktikers zu bemängeln, dass die bürointerne Weitergabe von Informationen aus dem EGVP nicht möglich ist. Beim Notarping musste für die Benachrichtigung des Sachbearbeiters das Informationsmedium nicht gewechselt werden. Wie sich der Workflow hier besser gestalten lässt, ist derzeit noch nicht klar.

[6] Aufgrund von Nr. 28c VwVBGBS.
[7] Vgl. dazu Wilsch, BeckOK GBO § 55 Rn 53.

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