Rz. 13

Einzutragen ist gem. § 51 GBO nicht nur die Anordnung der Nacherbfolge selbst, sondern das gesamte "Recht des Nacherben". Dazu gehören die Person des Nacherben und etwaiger Nachnacherben und/oder Ersatznacherben sowie der Inhalt seines "Rechts", die Bedingungen für den Eintritt der Nacherbfolge und etwaige Befreiungen des Vorerben von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts.

 

Muster:

"Nacherbe des (Name des Erblassers) ist Hans Maier, Kaufmann in München. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode des Vorerben. Der Nacherbe ist auf den beim Eintritt des Nacherbfalls vorhandenen Rest der Erbschaft eingesetzt. Eingetragen am …"

 

Rz. 14

Im Nacherbenvermerk sind sämtliche vom Erblasser bestimmte Nacherben zu bezeichnen, die den Vorerben aufgrund der angeordneten Nacherbfolge in seiner Verfügungsbefugnis einschränken. Dazu gehören neben allen Nacherben auch die Ersatznacherben[30] und Nachnacherben. Wird das Nacherbenanwartschaftsrecht übertragen, so ist im Grundbuch sein Erwerber als Nacherbe(nerwerber) zu vermerken.[31] Stehen die Nacherben etc. namentlich fest, so sind sie gem. § 15 Abs. 1 GBV in das Grundbuch einzutragen. Lassen sich Nacherben (einstweilen) nur auf andere Weise individualisieren – wenn z.B. der Erblasser ganz allgemein seine "Abkömmlinge" zu Nacherben eingesetzt hat, so sind die entsprechenden Individualisierungsmerkmale in den Vermerk aufzunehmen. Ein Anteilsverhältnis mehrerer Nacherben i.S.d. § 47 Abs. 1 GBO ist ebenso wenig wie bei mehreren Erben anzugeben.

 

Rz. 15

Für den Inhalt des Nacherbenrechts genügt es im Hinblick auf seine gesetzliche Ausgestaltung im Regelfall, die Person des Nacherben als Nacherben zu bezeichnen. Die Unvererblichkeit der Nacherbenanwartschaft als Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall der Vererblichkeit, vgl. § 2108 Abs. 2 BGB, ist ebenfalls zu vermerken. Ist die Nacherbfolge nur für einen Erbteil angeordnet, so ist auch dies im Vermerk kenntlich zu machen. Ist für die Nacherben Testamentsvollstreckung angeordnet (§ 2222 BGB), so ist auch dies im Rahmen des § 51 GBO (und nicht des § 52 GBO) zu vermerken. Eine Testamentsvollstreckung, vgl. §§ 2197 ff. BGB, mit der (auch) Vorerbe beschwert ist, ist gem. § 52 GBO zusätzlich zum Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen.

 

Rz. 16

Aus dem Nacherbenvermerk müssen sich die Bedingungen ergeben, von denen der Erblasser den Eintritt der Nacherbfolge sowie einer etwaigen Ersatznacherbfolge oder Nachnacherbfolge abhängig gemacht hat, also etwa die Wiederverheiratung des Vorerben, seinen Tod etc.[32]

 

Rz. 17

Soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts i.S.d. § 2136 BGB befreit ist, vgl. dazu auch § 2137 BGB ("Einsetzung auf den Überrest" als im Zweifel vollumfängliche Befreiung), ist auch dies von Amts wegen einzutragen.

[30] OLG Hamm NJW-RR 2016, 392; DNotZ 1966, 108.
[31] Güthe/Triebel, GBO, § 52 Rn 10.
[32] Güthe/Triebel, GBO, § 52 Rn 11.

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