Rz. 62

Entscheidungen des Grundbuchamts über die Eintragung des Nacherbenvermerks unterliegen der Beschwerde, § 71 GBO. Der Nacherbenvermerk selbst ist keinem gutgläubigem Erwerb zugänglich. An die Erbeneintragung ohne Vermerk sowie die Eintragung einer sog. Befreiung des Vorerben, vgl. Rdn 17, kann sich dagegen ein gutgläubiger Erwerb anschließen.

 

Rz. 63

Gegen die Eintragung des Nacherbenvermerks selbst ist demgemäß die Beschwerde mit dem Ziel seiner Löschung zulässig, da § 72 Abs. 2 S. 1 GBO nur für Eintragungen gilt, die einem gutgläubigen Erwerb zugänglich sind, vgl. § 71 GBO Rdn 31.[119]

Die Beschwerde (des Nacherben) gegen die Eintragung des Erben ohne jeden Nacherbenvermerk ist auf die Eintragung einer einen Gutglaubenserwerb verhindernden Verfügungsbeschränkung gerichtet und kann gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO nur auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs abzielen,[120] da das Grundbuchamt nach dem Wortlaut des § 51 GBO zur Eintragung des Nacherbenvermerks von Amts wegen nur "zugleich" mit der des Erben berechtigt ist; nach h.M. kann dagegen der Nacherbenvermerk nachgeholt werden, solange der Vorerbe noch nicht über das der Nacherbfolge unterliegende Grundstück oder Grundstücksrecht verfügt hat.[121]

Auch gegen die – angeblich – unrechtmäßige Löschung des Nacherbenvermerks, z.B. wegen fehlender Bewilligung benannter Ersatznacherben, kann die Beschwerde nur mit dem in § 71 Abs. 2 S. 2 GBO vorgesehenen Rechtsschutzziel des Amtswiderspruchs verfolgt werden.[122]

Richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Eintragung des Nacherbenvermerks an sich, sondern gegen die Eintragung einer Befreiung des Vorerben, so ist sie wiederum auf eine weitergehende Verfügungsbeschränkung gerichtet und kann deshalb ebenfalls gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO nur zur Eintragung eines Amtswiderspruchs führen.[123]

[119] OLG Rostock NotBZ 2013, 465; KG JFG 21, 252; OLG München JFG 23, 300; BayObLGZ 1957, 287 = DNotZ 1958, 89; OLG Hamm Rpfleger 1957, 415.
[120] OLG Hamm NJW RR 2016, 202.
[121] OLG Hamm OLGZ 1976, 180, 186; Bauer/v. Oefele/Schaub, GBO, § 51 Rn 91.
[123] OLG Hamm OLGZ 1971, 448, 449.

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