Rz. 10

Berechtigte des Altenteils sind häufig die Eltern oder Verwandte des Grundstückseigentümers (Übernehmers). Dies ist nicht notwendiges Wesensmerkmal des Altenteils. Es können auch andere Personen, etwa der Ehegatte des Übergebers, Abkömmlinge, eingetragene Lebenspartner, entfernte Verwandte oder auch Lebensgefährten Berechtigte des Altenteils sein.[34]

Das Altenteil ist auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (zu Dienstbarkeit und Wohnungsrecht siehe § 1090 Abs. 2 mit § 1061 BGB); bei der Reallast ist regelmäßig eine lebenszeitliche Beschränkung anzunehmen; dies gilt auch für Geldleistungen.[35] Die Reallast ist hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten und Grabpflege vererblich.[36] Das Altenteil kann auflösend bedingt oder befristet bestellt werden. Auflösende Bedingung kann bspw. die Heirat des oder der Berechtigten sein.

[34] Meikel/Böhringer, § 49 Rn 14, 45; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1323.
[35] RGZ 162, 52; BGHZ 125, 69 = DNotZ 1994, 881 = NJW 1994, 1158; BayObLG BayObLGZ 1964, 344; BayObLG BayObLGZ 1975, 132 = Rpfleger 1975, 314; OLG Köln NJW-RR 2010, 1600; Meikel/Böhringer, § 49 Rn 55.
[36] BayObLG Rpfleger 1983, 308; OLG Naumburg Rpfleger 2014, 310.

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