Rz. 25

Die nachträgliche Gesamtbelastung vollzieht sich folgendermaßen: Der Antragsteller beantragt die Eintragung auf dem Blatt des neu zu belastenden Grundstücks, ggf. unter Vorlegung des Grundpfandrechtsbriefs oder, wenn ein solcher nicht erteilt ist, einer beglaubigten Abschrift der ersten Eintragung. Das Grundbuchamt trägt den Mithaftvermerk in die Hauptspalte ein, bildet den Brief, verbindet ihn mit dem alten Brief und sendet ihn an das erste Grundbuchamt, das die Mithaft in der Veränderungsspalte vermerkt und den ersten Brief berichtigt; Letzteres muss in Hinblick auf § 59 GBO für zulässig und erforderlich gehalten werden.

 

Rz. 26

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil, unter Mitübertragung der Belastung, an ein anderes Grundbuchamt abgegeben (Zuständigkeitswechsel), so verfährt das alte Grundbuchamt zunächst nach § 25 Abs. 3, 4 GBV. Bei dem Gesamtrecht ist zunächst nichts zu vermerken.

Das neue Grundbuchamt übernimmt das abgegebene Grundstück in sein Grundbuch und trägt die Last gehörigen Orts ein, unter Beifügung des Mithaftvermerks des alten Grundstücks. Es vermerkt die Übertragung auf dem Grundpfandrechtsbrief und macht dem alten Grundbuchamt mit Übersendung des Briefs Mitteilung (§ 25 Abs. 4 S. 2 GBV). Dieses vermerkt die Mithaft auf seinem Blatt in der Veränderungsspalte. Eine Briefvorlegung ist auch in diesem Fall nicht nötig.

Es entsteht hier also, entgegen § 59 GBO, ein Gesamtgrundpfandrecht in verschiedenen Bezirken mit einem Brief. Zur Fassung des Mithaftvermerks siehe § 11 GBV Rdn 5.

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