Rz. 20

Erforderlich ist die Angabe des konkreten Gesamthandsverhältnisses (Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, GbR); die Angabe "zur gesamten Hand" genügt nicht. Dabei sind alle beteiligten Gesamthänder zu nennen und nach den Regeln des § 15 GBV einzutragen. Die Höhe des jeweiligen Anteils (Erbteils) wird nicht angegeben, weil sie für den Rechtsverkehr nicht relevant ist. Zur Eintragung der GbR mit Nennung ihrer Gesellschafter siehe Rdn 36 ff. sowie § 15 GBV Rdn 13 ff.

 

Rz. 21

Bei der Eintragung von Erbengemeinschaften, die sich aus nachfolgenden Erbfällen ergeben, sind sie differenziert in ihren Untererbengemeinschaften darzustellen.[43] Die Gliederung der Berechtigten erfolgt nach § 9 Abs. 1 lit. a GBV im numerischen System, das gerade die Darstellung vieler Untergemeinschaften ermöglicht (vgl. § 9 GBV Rdn 22). Dabei können dieselben Personen durchaus mehrfach auftreten, wenn sie an mehreren Untererbengemeinschaften beteiligt sind. Die einfache Aufzählung aller Berechtigten mit dem Zusatz "in verschiedenen Erbengemeinschaften" ist unzulässig. Zu bedenken ist, dass wegen § 2033 BGB jeder Erbteil rechtlich eigenständig ist und eigenständig veräußert werden kann. Die Eintragung in einer "Sammelerbengemeinschaft" würde dies nicht richtig abbilden.

[43] BayObLG Rpfleger 1990, 503; LG München II MittBayNot 1981, 248; Meikel/Böhringer, § 47 Rn 176; Hügel/Reetz, § 47 Rn 60, 61; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 259, 966.

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