Rz. 30
Die Eintragungsunterlagen müssen, wenn auch nicht mit der gesetzlichen Bezeichnung, so doch dem gesetzlichen Inhalt nach, das gewollte Gemeinschaftsverhältnis ergeben.[75] Fehlen sie, so ist eine Erklärung durch Zwischenverfügung herbeizuführen, eine evtl. nach § 18 Abs. 2 GBO einzutragende Vormerkung kann dann allerdings das Gemeinschaftsverhältnis nicht bezeichnen, was jedoch unschädlich ist.[76] Ist bereits ein Gemeinschaftsverhältnis eingetragen, so genügt es, wenn eine spätere Bewilligung erkennen lässt, dass für die neue Eintragung ebenfalls dieses Verhältnis gelten soll.
Rz. 31
Bei einer Auflassung kann die erforderliche Ergänzung nur durch Veräußerer und Erwerber gemeinsam geschehen (vgl. § 20 GBO Rdn 74 ff.);[77] es wird auch Wiederholung der Auflassung gefordert.[78] Es wird aber auch die Auffassung vertreten, in der Auflassung liege regelmäßig die stillschweigende Ermächtigung durch den Veräußerer, dass die Erwerber das Gemeinschaftsverhältnis auch einseitig bestimmen können.[79] Dies ist in dieser pauschalen Form abzulehnen. Gewiss ist eine Auslegung der Eintragungsunterlagen statthaft; sie muss aber konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es gestatten, auf einen entsprechenden Willen des Veräußerers zu rekurrieren. Jenseits dessen handelt es sich nicht um Auslegung, sondern um bloße Vermutungen.
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