Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch des Amtsgerichts. Nachweis der Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Nichtverlangen des Pflichtteils ist im Grundbuchantragsverfahren durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Allein die Vorlage des Testaments mit Verwirkungsklauseln genügt nicht.

 

Normenkette

GBO § 35 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 01.03.1993; Aktenzeichen 3 T 58/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren

Beschwerde beträgt 62.500,– DM.

 

Gründe

Die im Grundbuch als Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Grundstücks eingetragene Mutter der Beteiligten zu 1) und 2) ist am 21.5.1992 verstorben. Sie und ihr am 21.4.1982 vorverstorbener Ehemann hatten durch notariellen Erbvertrag vom 30.9.1981 sich gegenseitig zu Alleinerben, die beiden Beteiligten zu Schlußerben und deren Kinder zu Ersatzerben eingesetzt. Der Erbvertrag enthält weiter die Klausel, daß derjenige, der aus dem Nachlaß des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, kein Erbe wird und aus dem Nachlaß des Längstlebenden auch nur den Pflichtteil erhält.

Die in dem Erbvertrag zu Schlußerben eingesetzten beiden Beteiligten schlossen am 14.8.1992 zu notarieller Urkunde einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem das eingangs näher bezeichnete Grundstück dem Beteiligten zu 1) zu alleinigem Eigentum zugewiesen wird. Sie ließen das Grundstück an den Beteiligten zu 1) auf und versicherten in der notariellen Urkunde an Eides Statt, sie hätten nach dem Tod des Vaters keine Pflichtteilsansprüche gegen ihre Mutter geltend gemacht.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, ihn als Alleineigentümer einzutragen. Er hat dazu eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 14.8.1992 und beglaubigte Abschriften des Erbvertrages sowie der Eröffnungsniederschriften des Machlaßgerichts vorgelegt. Durch Zwischenverfügung vom 5.10.1992 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Vorlegung eines Erbscheins innerhalb von sechs Wochen verlangt, weil der Nachweis des Nichtverlangens des Pflichtteils nicht durch eidesstattliche Versicherung, sondern nur durch einen Erbschein erbracht werden könne. Nach fruchtlosem Fristablauf hat sie durch Beschluß vom 30.12.1992 den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen.

Rechtspflegerin und Richter haben der dagegen eingelegten Erinnerung des Antragstellers nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den nunmehr als Beschwerde geltenden Rechtsbehelf durch Beschluß von 1.3.1993 (= Rpfleger 1993, 397) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 13.4.1993 eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Umschreibung des Eigentums auf den Antragsteller zu Recht davon abhängig gemacht, daß die Beteiligten ihre auf behaupteter Erbfolge beruhende Verfügungsberechtigung durch Torlage eines Erbscheins nachweisen.

Das Landgericht hat ausgeführt, der erkennende Senat habe zwar in seinem Beschluß 20 V 615/79 vom 1.9.1980 (OLGZ 1981, 30 = Rpfleger 1980, 434 mit abl. Anm. Meyer-Stolte) die Ansicht vertreten, das Grundbuchamt sei nicht gehindert, Lücken im Nachweis der Erbfolge bei Vorlage einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde selbst zu schließen und jedenfalls dann eine ihm gegenüber in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung zu bewerten, wenn auch das Nachlaßgericht sich im Erbscheinsverfahren mit einer eidesstattlichen Versicherung gleichen Inhalts zufrieden geben würde. Jener Entscheidung habe jedoch ein anderer Sachverhalt, nämlich derjenige zugrunde gelegen, ob zum Nachweis dafür, daß aus der zweiten Ehe des Erblassers keine linder hervorgegangen seien, eine eidesstattliche Versicherung der zweiten Ehefrau des Erblassers entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren verwendbar sei. Dabei handele es sich um einen Ausnahmefall, der nicht verallgemeinert werden dürfe. Im Streitfall gehe es nicht um die Bewertung von Erklärungen eines unbeteiligten Dritten, sondern um die Würdigung der eidesstattlichen Versicherungen von Verfahrensbeteiligten, die selbst Erbrechte geltend machten und deshalb immerhin eine einleuchtendes Motiv für falsche Angaben hätten. Um die deshalb bestehenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen auszuräumen, seien tatsächliche Ermittlungen, nämlich die Anhörung der Ersatzerben und vielleicht auch die persönliche Anhörung der beiden Beteiligten erforderlich. Solche Ermittlungen anzustellen, sei das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt. Sie gehörten in das Erbscheinsverfahren des Nachlaßgerichts.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand.

Mit Recht hat das Landgericht die zu ihm eingelegte Beschwer für zulässig erachtet, obwohl der Antragsteller die Zwischen Verfügung vom 5.10.1992 nicht angefochten hat. Die Beschwerd kann nach erfolgter Zurückweisung des Eintragungsantrag...

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