Rz. 56

Weder § 722 BGB noch § 736 ZPO treffen Regelungen für den Fall, dass die Gesellschaft überhaupt nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Die Gesetzesbegründung spricht diese Frage nur allgemein im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins an. Ausgeführt wird dabei, dass eine Beschränkung der Parteifähigkeit auf die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht angezeigt sei, und davon auszugehen sei, dass die fehlende Registerpublizität durch die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die hinreichend individualisierte Parteibezeichnung kompensiert werde, weil dies unter Umständen die Angabe des Namens der Gesellschafter erfordere, falls die Gesellschaft selbst keinen Namen trage.[145]

Die nicht eingetragene GbR muss auch schon deshalb mindestens passiv prozessfähig sein, weil § 705 Abs. 2 und § 707 Abs. 1 BGB für die Teilrechtsfähigkeit die Registereintragung nicht voraussetzen und andernfalls ein Gläubiger rechtlos gestellt wäre, der gegen die nicht eingetragene Gesellschaft klagen will. In diesem Fall muss der Gläubiger sämtliche Gesellschafter in gesamthänderischer Haftung verklagen. Trotz der Zuordnung des Gesellschaftsvermögens auf die Gesellschaft durch § 713 BGB und trotz der Regelung des § 722 Abs. 1 ZPO muss dann wie bei der bis 1.1.2024 geltenden Rechtslage aus einem gegen die Gesellschafter ergangenen Titel auch in das Gesellschaftsvermögen die Zwangsvollstreckung stattfinden können.[146]

 

Rz. 57

Für das Grundbuchverfahren mögen diese Überlegungen nachrangig sein, denn wenn gegen die GbR als Vollstreckungsschuldnerin Eintragungen erfolgen müssen, muss sie nach § 47 Abs. 2 GBO als solche im Grundbuch voreingetragen sein. Ist sie dies nicht, weil es sich beispielsweise um eine Eintragung vor dem 1.1.2024 handelt, würde grundsätzlich wieder das Verfahren nach §§ 82 ff. GBO einzuleiten sein. Dessen Erfolg dürfte aber ausbleiben, wenn die Gesellschafter die Grundbuchberichtigung nicht betreiben. Man könnte hier dem Gläubiger analog § 14 GBO die Möglichkeit der Grundbuchberichtigung einräumen, was aber auch nur funktioniert, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Daher muss für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die GbR, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist und im Grundbuch mit Nennung der Gesellschafter bezeichnet ist, ein Vollstreckungstitel gegen die Gesellschafter genügen. Das bestätigt zuletzt § 45 EGZPO, der für Vollstreckungstitel, die vor dem 1.1.2024 erwirkt worden sind, die Nennung aller Gesellschafter als Schuldner genügen lässt.

[145] BT-Drucks 19/27635, S. 202.
[146] So auch Wilsch, ZfIR 2020, 521, 525; Kratzlmeier, ZfIR 2023, 197.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge