a) Vollstreckungstitel für und gegen die GbR

 

Rz. 54

Soll eine Eintragung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, muss die GbR als Gläubigerin oder als betroffene Schuldnerin seit 1.1.2024 grundsätzlich mit ihrem im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen und den vertretungsberechtigten Gesellschaftern im Vollstreckungstitel bezeichnet sein.[140] Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft selbst gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich; aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt; der dies festlegende § 722 BGB entspricht § 124 Abs. 2 und § 129 Abs. 4 HGB.[141]

Bei der Zwangsvollstreckung gegen die GbR sollen auch Art. 229 § 21 Abs. 1 und 3 EGBGB gelten, so dass die Eintragung erst dann erfolgen soll, wenn die eGbR mit dem im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen voreingetragen ist. Dem Vollstreckungsgläubiger soll dafür analog § 14 GBO ein Antragsrecht auf Grundbuchberichtigung zustehen.[142] Das ist aber nur umsetzbar, wenn die eGbR bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen wird. Betreiben aber die Gesellschafter die Eintragung gar nicht, kann der Vollstreckungsgläubiger diese auch nicht herbeiführen. Praktisch kaum durchführbar dürfte es sein, dem Gläubiger einen durchsetzbaren Anspruch und ein Recht auf Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister zu geben.[143] Auch ist es nicht zielführend, dem Gläubiger oder dem Grundbuchamt analog § 14 HGB die Befugnis einzuräumen, durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erzwingen zu können. Denn wenn die Gesellschaft schon Schuldnerin der Zwangsvollstreckung ist, wird eine Zwangsgeldfestsetzung kaum erfolgreich sein.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen die GbR ist zu unterscheiden, ob sie bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist, noch eingetragen wird oder überhaupt nicht eingetragen wird:

[140] BT-Drucks 19/27635, S. 201.
[141] BT-Drucks 19/27635, S. 168, 169.
[142] BT-Drucks 19/27635, S. 218, 219 mit Hinweis auf OLG Schleswig NJW-RR 2011, 1033 = Rpfleger 2011, 368; Lemke/Wagner, § 47 Rn 103; Schmiedeberg, Rpfleger 2021, 69, 71.
[143] So Reymann, DNotZ 2021, 103, 118.

b) Nachträgliche Registereintragung

 

Rz. 55

§ 736 ZPO regelt den Fall, bei welchem die GbR nachträglich, also nach Entstehen des Vollstreckungstitels, in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Eine Vollstreckung für oder gegen die eGbR kann stattfinden, wenn der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft (§ 736 Nr. 1 ZPO) und die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft (§ 736 Nr. 2 ZPO). Ist eine Gesellschaft damit in das Gesellschaftsregister eingetragen und soll die Zwangsvollstreckung aufgrund eines bereits für oder gegen die nicht registrierte Gesellschaft erwirkten Titels durchgeführt werden, so ist eine Umschreibung des Vollstreckungstitels nicht erforderlich. Dem Vollstreckungsorgan ist lediglich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 736 ZPO erfüllt sind.[144]

[144] BT-Drucks 19/27635, S. 202.

c) Zwangsvollstreckung gegen die nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft

 

Rz. 56

Weder § 722 BGB noch § 736 ZPO treffen Regelungen für den Fall, dass die Gesellschaft überhaupt nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Die Gesetzesbegründung spricht diese Frage nur allgemein im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins an. Ausgeführt wird dabei, dass eine Beschränkung der Parteifähigkeit auf die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht angezeigt sei, und davon auszugehen sei, dass die fehlende Registerpublizität durch die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die hinreichend individualisierte Parteibezeichnung kompensiert werde, weil dies unter Umständen die Angabe des Namens der Gesellschafter erfordere, falls die Gesellschaft selbst keinen Namen trage.[145]

Die nicht eingetragene GbR muss auch schon deshalb mindestens passiv prozessfähig sein, weil § 705 Abs. 2 und § 707 Abs. 1 BGB für die Teilrechtsfähigkeit die Registereintragung nicht voraussetzen und andernfalls ein Gläubiger rechtlos gestellt wäre, der gegen die nicht eingetragene Gesellschaft klagen will. In diesem Fall muss der Gläubiger sämtliche Gesellschafter in gesamthänderischer Haftung verklagen. Trotz der Zuordnung des Gesellschaftsvermögens auf die Gesellschaft durch § 713 BGB und trotz der Regelung des § 722 Abs. 1 ZPO muss dann wie bei der bis 1.1.2024 geltenden Rechtslage aus einem gegen die Gesellschafter ergangenen Titel auch in das Gesellschaftsvermögen die Zwangsvollstreckung stattfinden können.[146]

 

Rz. 57

Für das Grundbuchverfahren mögen diese Überlegungen nachrangig sein, denn wenn gegen die GbR als Vollstreckungsschuldnerin Eintragungen erfolgen müssen, muss sie nach § 47 Abs. 2 GBO als solche im Grundbuch v...

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