Rz. 8

Die Eintragung ist im Wortlaut zu verfügen, sei es auf einem gesonderten Vordruck oder im Handblatt (24 GBV). Das Handblatt wurde im Papiergrundbuch als Kopie oder Durchschlag des Grundbuchs in der Grundakte geführt. Im maschinell geführten Grundbuch ist es nicht mehr erforderlich.[12]

 

Rz. 9

In der Eintragungsverfügung werden üblicherweise auch weitere Tätigkeiten angeordnet. Anzugeben bzw. anzuordnen sind bspw.:

Eintragungsort (Grundbuchblatt, Abt., Sp., lfd. Nr.),
Anordnungen über eine Brieferteilung und die Aushändigung bei Briefgrundpfandrechten; bei Löschungen auch Unbrauchbarmachung des Briefes,
Anordnung über technische Hinweise (Rötungen, Durchkreuzungen im Papiergrundbuch),
Anordnungen über die Anfertigung von Abschriften,
Anordnungen über die Benachrichtigungen gem. § 55 GBO,
Rückgabe eingereichter Urkunden und Fertigung beglaubigter Abschriften zur Grundakte (insbes. bei Erbscheinen nach § 35 GBO),
Aktualisierung von Verzeichnissen (Eigentümer-/Flurstückskartei),
Kostenbehandlung.
[12] Lemke/Wagner, § 44 Rn 5.

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